Reisekrankenversicherung

Das Bild zeigt ein gelbes Ortsschild mit zwei Aufschriften "Versicherung und Risiko" und verdeutlicht das Risiko bei Abschluss einer Reisekrankenversicherung

Reisekrankenversicherung

Man unterscheidet zwischen Reisekrankenversicherungen für Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die eine Reise in Deutschland unternehmen (Incoming-Krankenversicherungen) und Reisekrankenversicherungen für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die eine Reise außerhalb von Deutschland unternehmen (Outcoming-Krankenversicherung). Als Rechtsquellen sind für die Reisekrankenversicherung grundsätzlich die §§ 192-208 VVG heranzuziehen. Die Reisekrankenversicherungsverträge orientieren sich regelmäßig an den Musterbedingungen MB/KK 2009. Die Reisekrankenversicherung ist eine aus meiner Sicht unverzichtbare Versicherung.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsumfang der Reisekrankenversicherung

  • Reisekrankenversicherungen bieten Versicherungsschutz gegen Krankheit, Unfall und andere im Versicherungsvertrag genannte Ereignisse bei einem im Ausland unvorhergesehen eingetretenen Versicherungsfall

  • Meistens enthalten Reisekrankenversicherungen auch eine Assistenz- und Notfallversicherung, die die aktive Betreuung und Rückführung der verletzten Person beinhaltet

  • Im Versicherungsfall werden Aufwendungsersatz für notwendige medizinische Heilbehandlungen, zahnärztliche Behandlungen, Krankentransporte und Heilmittel nicht aber Hilfsmittel gewährt

  • In aller Regel enthalten die Versicherungsbedingungen eine Subsidiaritätsklausel. Dies bedeutet, dass der Versicherte hinsichtlich der Kosten vorleistungspflichtig ist und dann nach Überprüfung durch die Versicherung eine Erstattungsleistung der Versicherung erhält

Leistungsvoraussetzungen der Reisekrankenversicherung

  • Zunächst muss ein Versicherungsfall vorliegen. Unter einem Versicherungsfall versteht man eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten oder mitversicherten Person aufgrund von Krankheit- oder Unfallfolgen

  • Auch der Todesfall im Ausland gilt regelmäßig als Versicherungsfall. Es werden dann die Überführungskosten oder aber die Bestattungskosten am Unfallort übernommen.

  • Der Versicherungsvertrag begrenzt den Versicherungsschutz regelmäßig auf eine Höchstreisedauer

  • Viele Reiskrankenversicherung sehen Altershöchstgrenzen für Versicherte vor

  • Versicherungsleistungen verjähren in drei Jahre gem. § 195 BGB

Häufige Streitfälle mit der Versicherung

Folgende Probleme mit der privaten Reisekrankenversicherung treten nach einem Versicherungsfall häufig auf:

- War der Krankentransport medizinisch notwendig ? Sind die Kosten des Transportes erstattungsfähig ?

- Übermaßklausel oder Schulmedizinklausel; war die Behandlung erforderlich ?

- Unvorhersehbarkeit der Erkrankung; Im Zusammenhang mit der Unvorhersehbarkeit der Erkrankung existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes. Es kommt ausschließlich auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers an. Eine Erkrankung ist dann unvorhergesehen eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles während der Auslandsreise nicht vorhergesehen hat und ihn ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch nicht vorhersehen konnte. Beispiel: Herzinfarkt während der Reise und bereits in Deutschland Behandlung wegen Herzproblemen beim Kardiologen. Es ist unerheblich, dass der Reisende bereits in Deutschland an der Grunderkrankung litt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Anstrengungen der Reise das Risiko der Erkrankung erhöht haben.

Welche Dokumente werden für die Mandatsbearbeitung benötigt ?

  • Versicherungsschein/Versicherungspolice

  • Kleingedruckte Versicherungsbedingungen

  • Vertragsänderungen des Versicherungsvertrages

  • Korrespondenzen mit dem Versicherungsunternehmen

  • Rechnungen der Krankenhäuser, behandelnden niedergelassenen Ärzte, Apotheken, Krankentransporte, Krankengymnastik etc.

  • Stellungnahme der Leistungserbringer (z.B. zur Notwendigkeit der Behandlung)

  • Polizeiberichte, Unfallschilderungen, Zeugenaussagen etc.

  • Bitte alle Dokumente in Kopie vorlegen

Rechtsanwalt Christian Sehn -
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Reisekrankenversicherung - Bearbeitungsstand 22.05.2024. Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.

Bild Reisekrankenversicherung: Rainer Sturm / pixelio.de

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