Definition von Arbeitsunfall

Bild zeigt einen Notfallausschalter einer Maschine im Falle eines Arbeitsunfalls

Arbeitsrecht und Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind plötzliche und nicht vorhersehbare von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die sich gesundheitsschädigend auf den Körper des unfallversicherten Arbeitnehmers auswirken oder zu seinem Tod führen (§ 8 SGB VII). Man spricht im Arbeitsrecht auch von Betriebsunfall. Der Unfall muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen. Auf ein Verschulden des Versicherten kommt es grundsätzlich nicht an. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln (z.B. bei Selbstschädigung). Ein Arbeitsunfall liegt ferner vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem direkten Weg von und zur Arbeit verunglückt. Man spricht dann von einem Wegeunfall. Nach einem Arbeitsunfall zahlt der Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hier gilt das Entgeltausfallprinzip. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100% des letztes Gehaltes. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers sollte zeitnah genau überprüft werden. Danach greift das Verletztengeld. Dieses wird von den Krankenkassen im Auftrag der Berufsgenossenschaften ausgezahlt. Auch dieser Bescheid sollte hinsichtlich der Anspruchshöhe überprüft werden.

Leistungen der Unallversicherung

Die Berufsgenossenschaften übernehmen nach Arbeitsunfällen die Kosten einer Heilbehandlung (Kosten des Krankentransport, Krankenhausaufenthalt, Reha) und gewähren Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente). Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem Verletzungsgrad und den Unfallfolgen. Der verunfallte Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen haben regelmäßig nur einen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft. Um den Rechtsfrieden im Betrieb zu wahren, ist im Regelfall die Haftung des Unternehmers und der Arbeitskollegen ausgeschlossen. Der Unternehmer und auch die Arbeitskollegen sind allerdings dann zum Schadensersatz verpflichtet, sofern sie einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeiführen. Es ist empfehlenswert, mit Hilfe eines Anwalts eine Akteneinsicht in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu nehmen, sofern ein solches nach dem Arbeitsunfall eingeleitet wurde. Weitergehende Informationen finden Sie im Sozialrecht (Thema Unfallversicherung)

Arbeitsunfall - Ausschlusskriterien

  • Geht der versicherte Arbeitnehmer einer betriebsfremden oder einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nach und wird dabei der Unfall verursacht, so kann unter Umständen die innere Verbindung mit der unfallversicherten Tätigkeit unterbrochen werden. Es liegt dann kein Arbeitsunfall vor.

  • Ereignet sich der Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung des Versicherten, die nach rechtskräftiger Verurteilung ein Verbrechen oder vorsätzliches Vorgehen ist, so kann der Unfallversicherungsträger die Leistungen gem. § 101 SGB VII ganz oder teilweise versagen.

  • Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

  • Kein Anspruch Leistungen besteht auch im Falle einer Selbsttötung. War der Selbstmord des Arbeitnehmers beeinflusst durch betriebliche Geschehnisse (Schikanen seines Arbeitgebers oder Arbeitskollegen) dann kann der Fall anders zu beurteilen sein.

  • Die Einnahme von Speisen und Getränken wird regelmäßig dem persönlichen Lebensbereich zugerechnet und führt daher zu einem Leistungsausschluss. Auch wenn die Nahrungsaufnahme nicht versichert ist, steht beispielsweise der Weg zur Kantine grundsätzlich unter Versicherungsschutz.

Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Arbeitsunfall | Betriebsunfall - Bearbeitungsstand 15.05.2024 - Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.

Bild Arbeitsunfall: (c) Niko Korte / pixelio.de

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