Einführung in das Soziale Entschädigungsrecht

Das Bild zeigt Justitia mit Schwert und Waage. Sie weist den Weg zum Beitrag "soziales Entschädigungsrecht"

Soziales Entschädigungsrecht

Das soziale Entschädigungsrecht ist nunmehr im SGB XIV geregelt. Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat gem. § 5 SGB I ein Recht auf
1. Die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. Angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten. Kostenträger für das soziale Entschädigungsrecht sind der Bund und die Länder.

Inhaltsverzeichnis

Folgende Gesetze zählen zum sozialen Entschädigungsrecht

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG; Fassung: 30.07.2009); hauptsächlich Kriegsopferversorgung zweiter Weltkrieg;

  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG); Versorgung der Bundeswehrsoldaten im Falle einer Wehrdienstbeschädigung

  • Zivildienstgesetz (ZDG); Versorgung der Zivildienstleistenden im Falle einer Zivildienstschädigung

  • Häftlingshilfegesetz (HHG)

  • Strafrechtliches Rehabilitationsgesetz (StrRehaG)

  • Verwaltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz (VwRehaG)

  • Erstes und zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnrBerG)

  • Opferentschädigungsgesetz (OEG); Entschädigung für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG); Entschädigung für Impfschäden aufgrund von Schutzimpfungen

  • Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

  • Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG)

Allgemeine Versorgungsleistungen

  • Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Versehrtenleibesübungen

  • Versorgungskrankengeld; entspricht in der Höhe dem eher bekannten Krankengeld und Verletztengeld

  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge

  • Beschädigtenrente (ab Grad der Schädigungsfolge GdS von 30); Grundrente (einkommensunabhängig);

  • Besonderes berufliches Betroffensein (Erhöhung GdS 10 bis 20)

  • Schwerstbeschädigtenzulage (einkommensunabhängig)

  • Pflegezulage (einkommensunabhängig)

  • Ausgleichsrente (einkommensabhängig)

  • Ehegattenzuschlag (einkommensabhängig)

  • Kinderzuschlag (einkommensabhängig)

  • Berufsschadensausgleich (einkommensabhängig)

  • Hinterbliebenenversorgung (Bestattungsgeld und Sterbegeld)

  • Hinterbliebenenrente an Witwen und Witwer; Waisenrente; Elternrente

Rechtsweg im sozialen Entschädigungsrecht

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht ist die schriftliche oder die mündliche Antragstellung zu Protokoll des Versorgungsamtes. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides den Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem weiteren Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und möglicherweise im Falle der Zulassung oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde die Revision vor dem Bundessozialgericht an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Widerspruchsverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung erfolgen könnte.

Rechtsschutzversicherung und Anwaltskosten

- Rechtsschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtsschutzversicherungen versichern allerdings bereits das Widerspruchsverfahren. Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich durch Rückfrage bei einem Versicherungsmakler.
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner.

Soziales Entschädigungsrecht - häufig auftretende Problemkreise

Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im sozialen Entschädigungsrecht liegt in der juristischen Verwertung der medizinischen Gutachten. Die Verwaltung neigt dazu, entstandene Körperschäden zu bagatellisieren (hoher Schwierigkeitsgrad). In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "soziales Entschädigungsrecht" eingeschaltet werden. In Deutschland gilt freie Anwaltswahl - Sie sind also nicht verpflichtet, einen günstigeren Kooperationsanwalt der Rechtschutzversicherung zu akzeptieren. Sie sollten sich ferner vergewissern, dass der Anwalt Ihrer Wahl tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht und insbesondere im sozialen Entschädigungsrecht hat.

Rechtsanwalt Christian Sehn - Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Bearbeitungsstand 24.05.2024 - Eine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der bereitgestellten Informationen und deren Nutzung kann nicht übernommen werden. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.

(c) Bild Soziales Entschädigungsrecht: Dieter Schütz / pixelio.

Soziales Entschädigungsrecht|Sozialrecht|Mannheim|Lampertheim|Bürstadt|Biblis

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.