Sperrzeit und Ruhen

Einführung in das Thema Sperrzeit

Sperrzeit und Ruhenstatbestand

Die Sperrzeit war bisher in § 144 SGB III geregelt. Nach der Instrumentenreform vom 01.04.2012 findet sich die Sperrzeit in § 159 SGB III wieder. Die Sperrzeit grenzt das Versicherungsrisiko der Solidargemeinschaft der Beitragszahler von dem Risiko des Arbeitslosen für sein eigenes Verhalten ab. Wer etwa die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeiführt oder sich auf andere Weise versicherungswidrig verhält, verliert für einen bestimmten Zeitraum den Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten vorweisen kann. Die größte Bedeutung in der Praxis hat sicherlich die Sperrzeit, die bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung oder arbeitsvertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers eintritt.

Verschiedene Arten von Sperrzeiten

Sperrzeit und wichtiger Grund

Folgen der Sperrzeit

Ruhenstatbestand gem. § 157 und § 158 SGB III

Rechtsprechung zum Thema Sperrzeit und Ruhen

Sperre des Arbeitslosengeldes bei Wechsel der Arbeitsstelle

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