Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.09.2018, Az: 8 AZR 26/18: Ist der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, so hat der Arbeitnehmer trotzdem keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Anmerkung: Der Gesetzgeber müsste eine eindeutige Regelung treffen. Eine Verzugspauschale wäre sicherlich sinvoll, denn der Arbeitnehmer ist auf eine rechtzeitige Lohnzahlung angewiesen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.09.2018, Az: 9 AZR 162/18: Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorformulierte Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1.1.2015 garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine derartige Klausel ist deshalb insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen worden ist. Der Lohnanspruch wird nur durch die Verjährungsfristen (= 3 Jahre) beschränkt.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 08.02.2018, Az: 7 Sa 256/17:
Ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in seine Praxis bestellt. Der Beschäftigte muss versuchen, die Arbeitsversäumnis - wenn möglich - zu vermeiden. Hält der Arzt zum Beispiel außerhalb der Arbeitszeit ebenfalls Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, dann muss der Arbeitnehmer die Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen. Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt allerdings vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann
Urteil des BAG vom 17.10.2018, Az: 5 AZR 553/17: Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Diese Reisen erfolgen nach Auffassung des BAG ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und seien deshalb regelmäßig wie Arbeit zu vergüten.
Ab dem 01.01.2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 € brutto je Arbeitsstunde ohne jede Einschränkung. Alle Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, endeten zum 31.12.2017. Der Pflegemindestlohn beträgt ab 01.01.2018 brutto 10,55 € pro Arbeitsstunde im Westen und brutto 10,05 € im Osten.
Der deutsche Bundestag hat am 30.3.2017 das Gesetz zur "Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern" oder kurz Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verabschiedet. Betroffene Arbeitnehmerinnen haben einen individuellen Auskunftsanspruch über die Vergütung vergleichbarer Kollegen in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Darüber hinaus bestehen besondere Prüfpflichten und Berichtspflichten von Unternehmen > 500 Beschäftigte.
Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 01.01.2017 von brutto 8,50 € brutto je Stunde auf 8,84 € brutto ansteigen. Das Bundesarbeitsministerium wird eine entsprechende Rechtsverordnung zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg bringen. Es gibt allerdings Übergangsregelungen in § 24 MiLoG für bestimmte Branchen (z.B. Land- und Forstwirtschaft, die Gartenbau-Branche, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie und die Zeitungsausträger).
Urteil des BAG vom 25.06.2016, Az: 5 AZR 135/16:
Die Anrechnung von monatlich ausgezahlten Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) und Lohnzuschlägen (z.B. Zuschlag für Mehrarbeit, für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit) auf den gesetzlichen Mindestlohn stellt keinen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) dar. Das Bundesarbeitsgericht sieht den Mindestlohn als Instrument der Existenzsicherung an. Eine Entscheidung zur Nachtarbeit steht aber noch aus. Meine Anmerkung hierzu: mit dieser Auslegung ist der Mindestlohns nichts anderes als eine Mogelpackung. Das Fazit lautet linke Tasche - rechte Tasche oder viel Lärm um nichts.
Urteil des ArbG Nienburg vom 13.08.2015, Az: 2 Ca 151/15:
Eine Reduzierung des gesetzlichen Mindestlohns bei Zeitungszustellern (§ 24 Abs. 2 MiLoG) kommt nicht in Betracht, wenn der Zeitungszusteller neben der Verteilungstätigkeit noch Beilagen zu den zugestellten Presseerzeugnissen (z.B. Werbeprospekte) per Hand einsortiert.
Mit Umsetzung einer Richtlinie der EU wurde von der Praxis fast unbemerkt eine Schadenspauschale in Höhe von 40,00 € in das deutsche Recht aufgenommen. Befindet sich der Arbeitgeber mit einer Entgeltforderung=Lohnzahlung in Verzug, so muss er dem Arbeitnehmer eine Schadenspauschale in Höhe von 40,00 € bezahlen (Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlamentes und Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr). Aber: dies gilt nur für Lohnforderungen aus Schuldverhältnissen/Arbeitsverträgen, die nach dem 28.07.2014 vereinbart wurden.
Die Minijob-Grenze soll von 400 auf 450 Euro angehoben werden. Die Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigung ist seit 2003 nicht mehr erhöht worden. Ferner soll eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten. Minijobber können sich auf Antrag hiervon befreien lassen.
CDU/CSU und SPD haben sich am 27.11.2013 auf einen Koalitionsvertrag mit dem hochtrabenden Namen "Deutschlands Zukunft gestalten" geeinigt. Der Koalitionsvertrag enthält Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn, Regelungen zum Werkvertrag und zur Zeitarbeit sowie zur Abgrenzung beider Vertragsarten. Wesentliche Neuregelungen im Zusammenhang mit der Zeitarbeit/Leiharbeit:
- Überlassungshöchstdauer für Zeitarbeit = 18 Monate (Kompromiss aus der Position der Union = 24 Monate und der SPD = 12 Monate).
- Abweichende Regelung durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht jedoch der Zeitarbeit) möglich.
- Kritik: es gibt keine Antwort auf die Frage, was im Falle einer Überziehung dieser Überlassungshöchstdauer geschehen soll (z.B. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiherunternehmen).
-Wichtig: Nach 9 Monaten ist der Zeitarbeitnehmer dem Stammbeschäftigten im Hinblick auf den Arbeitslohn gleichzustellen (Equal Pay); keine Abweichung mehr möglich durch einen Tarifvertrag.
- Zeitarbeitnehmer sollen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden können.
- Gesetzlicher Mindestlohn ab 1.1.2015 in Höhe von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde im gesamten Bundesgebiet. Kritik: Abweichung durch Tarifvertrag möglich, mehrere Ausnahmetatbestände geplant.
- Ob diese Vereinbarung dieses Jahr noch geltendes Recht wird, steht in den Sternen. Die Koalition scheint es nicht eilig zu haben.
- Der ganze große Wurf im Zusammenhang mit der Zukunftsgestaltung Deutschlands sieht sicher anders aus.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge und Mindestlöhne: Ab dem 01.01.2014 gelten in folgenden Branchen höhere Mindestlöhne: Elektrohandwerk, Aus- und Weiterbildungsbranche, Baugewerbe und Gebäudereiniger-Branche. Der Mindestlohn-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk wurde rückwirkend zum 01.11.2013 für allgemeinverbindlich erklärt.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 31.07.2013, Az: 4 Sa 18/13; Vor Ausspruch einer Kündigung sollte der Leiharbeitgeber und nicht der Entleiher eine Abmahnung aussprechen. Weitere Fehlerquelle: Die Kündigung eines Leiharbeitnehmers unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates des Leiharbeitgebers und nicht etwa des Betriebsrates des Entleihers (s. Urteil des BAG vom 09.06.2011, Az: 6 AZR 132/10).
CDU/CSU und SPD haben sich am 27.11.2013 auf einen Koalitionsvertrag mit dem hochtrabenden Namen "Deutschlands Zukunft gestalten" geeinigt. Der Koalitionsvertrag enthält Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn, Regelungen zum Werkvertrag und zur Zeitarbeit sowie zur Abgrenzung beider Vertragsarten. Wesentliche Neuregelungen im Zusammenhang mit der Zeitarbeit/Leiharbeit:
- Überlassungshöchstdauer für Zeitarbeit = 18 Monate (Kompromiss aus der Position der Union = 24 Monate und der SPD = 12 Monate).
- Abweichende Regelung durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht jedoch der Zeitarbeit) möglich.
- Kritik: es gibt keine Antwort auf die Frage, was im Falle einer Überziehung dieser Überlassungshöchstdauer geschehen soll (z.B. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiherunternehmen).
-Wichtig: Nach 9 Monaten ist der Zeitarbeitnehmer dem Stammbeschäftigten im Hinblick auf den Arbeitslohn gleichzustellen (Equal Pay); keine Abweichung mehr möglich durch einen Tarifvertrag.
- Zeitarbeitnehmer sollen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden können.
- Gesetzlicher Mindestlohn ab 1.1.2015 in Höhe von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde im gesamten Bundesgebiet. Kritik: Abweichung durch Tarifvertrag möglich, mehrere Ausnahmetatbestände geplant.
- Ob diese Vereinbarung dieses Jahr noch geltendes Recht wird, steht in den Sternen. Die Koalition scheint es nicht eilig zu haben.
- Der ganze große Wurf im Zusammenhang mit der Zukunftsgestaltung Deutschlands sieht sicher anders aus.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen ab dem 01.01.2014 im Westen von 5.800,- € auf 5.950,- € und im Osten von 4.900,00 auf 5.000,- €.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 01.01.2014 von 47.250,- € auf 48.600,- € (4.050,00 Euro/Monat).
Urteil des BFH vom 15.05.2013, Az: Az: VI R 18/12:
Die Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zu seinem Arbeitsplatz beim Entleiher (nicht Verleiher/Arbeitgeber) sind in Höhe der tatsächlichen Kosten in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigungsfähig.