Befristung

Einführung in das Befristungsrecht

Arbeitsrecht und Befristung

Arbeitsverhältnisse können nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet im Unterschied zum unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist (Arbeitsverhältnis ist auf ein Jahr begrenzt) oder mit Erreichen eines Zwecks (z.B. Schwangerschaftsvertretung für Kollegin xy). Die Zielsetzung des TzBfG ist die Förderung von Teilzeitarbeit. In der Praxis entsteht vielfach der Eindruck, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einigen Arbeitgebern zur Umgehung des Kündigungsschutzes eingesetzt werden. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Grund für die Befristung muss allerdings nicht schriftlich fixiert werden. Es gibt Befristungen mit Sachgrund und ohne Sachgrund (§ 14 TzBfG).

Voraussetzungen der Befristung mit Sachgrund

Voraussetzungen einer Befristung ohne Sachgrund

Fehlerquellen im Befristungsrecht

1. Das befristete Arbeitsverhältnis endet im Regelfall mit Fristablauf ohne eine Kündigung.
2. Eine ordentliche Kündigung des laufenden, befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt wurde. Dies wird von den Arbeitgebern häufig übersehen.
3. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses muss vor Ablauf der Befristung erfolgen. Beispiel: soll das befristete Arbeitsverhältnis eigentlich ursprünglich am 31.05. enden und will der Arbeitgeber dieses verlängern, so muss die Verlängerung eben vor dem 31.05. schriftlich und unterzeichnet unter Dach und Fach sein.
4. Läuft der befristete Arbeitsvertrag aus und der Arbeitnehmer wird trotzdem weiter beschäftigt oder verändert der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen (Beispiel: zunächst befristetes 450 €-Arbeitsverhältnis und dann befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis), dann ist die Befristung eventuell unwirksam und das Arbeitsverhältnis wandelt sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Zum Leidwesen des Arbeitgebers greift nun das Kündigungsschutzgesetz und es drohen Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers.

Hält der Arbeitnehmer die Befristung für unwirksam, so muss er spätestens 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses eine Klage beim Arbeitsgericht erheben (Entfristungsklage) und feststellen lassen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam war.

Weitere Fallstricke: Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sowie Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber Teilzeitbeschäftigten.

Rechtsprechung zum Thema Befristung

Befristungsrecht und Vorbeschäftigungsverbot
Befristung und Heimarbeit
Sachgrundlose Befristung und Beamtenverhältnis
Reichweite des Vorbeschäftigungsverbotes
Fall Kücük - wiederholte Befristungen mit Sachgrund
Abweichungen vom Befristungsrecht aufgrund eines Tarifvertrages

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