Kündigung

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Kündigung und Kündigungsschutzklage

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf immer der Schriftform. Die Kündigung kommt in verschiedenen Ausgestaltungen vor. Sie kann ordentlich und fristgerecht, außerordentlich und fristlos, eventuell auch mit sozialer Auslauffrist oder aber als Änderungskündigung ausgesprochen werden. Die Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung. Wird eine Kündigung nicht innerhalb dieser Frist durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie als wirksam. Bei unverschuldeter Fristversäumnis bleibt nur noch ein Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage übrig. Aufgrund der zahlreichen Fehlerquellen für Unternehmen im Arbeitsrecht gibt es bei Kündigungen nahezu keine aussichtlosen Fälle. Die Nichtbeachtung der Kündigungshürden kann für Arbeitgeber außerordentlich kostspielige Folgen haben.

Welche Arten von Kündigungen gibt es ?

Sonderkündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz, der zusätzlich zum allgemeinen Kündigungschutz bestehen kann. Der Gesetzgeber hält diese Personengruppen für besonders schutzwürdig. Folgende Mitarbeiter genießen Sonderkündigungsschutz:
- schwerbehinderte Arbeitnehmer (ab GdB von 50),
- gleichgestellte Arbeitnehmer (ab GdB von 30 und entsprechende Feststellung durch die Arbeitsagentur),
- Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung,
- Arbeitnehmer, die Elternzeit beantragt haben oder sich bereits in Elternzeit befinden,
- Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Wahlvorstand und Wahlbewerber des Betriebsverfassungsgesetzes,
- Personalräte nach dem Personalvertretungsgesetz,
- Aufgrund der Vorschriften eines Tarifvertrages unkündbare Arbeitnehmer,
- Arbeitnehmer, die die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt oder in Anspruch genommen haben,
- Auszubildende nach Ablauf der Probezeit,
- Wehrdienstleistende/Zivildienstleistende (Aussetzung der Wehrdienstpflicht zum 1. Juli 2011),
- Beauftragte für Datenschutz,
- Schwerbehindertenvertretern,
- Es gibt zu allen oben genannten Fällen, wie immer, gesetzliche Ausnahmen.
- Die Trennung von einem Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz bedarf einer besonderen Vorbereitung und der Einhaltung zahlreicher Formalien. Der Arbeitgeber sollte in einem solchen Fall unbedingt vorher anwaltlichen Rat einholen.

Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Neue Rechtslage seit dem 01.01.2018:
Mit Wirkung zum genannten Datum tritt die Neufassung des Sozialgesetzbuches IX (kurz SGB IX) in Kraft. Der Arbeitgeber hatte auch schon in der Vergangenheit die Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung bei allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder eine Gruppe von schwerbehinderten Menschen im Betrieb betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, diese anzuhören und ihr sodann die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Wurde diese Verpflichtung missachtet, so blieb dies jedoch in aller Regel rechtlich folgenlos. Die fehlende Anhörung im Zusammenhang mit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen hatte in der Vergangenheit keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung. Dies hat sich nun grundlegend geändert. Die Missachtung der Rechte der Schwerbehindetenvertretung wird nunmehr sanktioniert (§ 95 Abs. 2 SGB IX a.F. und § 178 Abs. 2 SGB IX n.F.). Eine Kündigung, die ohne die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wurde, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung ist vor dem Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen umfassend zu beteiligen. Damit ist gemeint:

- unverzügliche und umfassende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung
- sodann Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
- sodann ist der Schwerbehindertenvertretung das Entscheidungsergebnis unverzüglich mitzuteilen.

Der Ausspruch einer Kündigung ohne eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unheilbar nichtig (§ 134 BGB). Die Unwirksamkeit dieser Kündigung muss allerdings mit einer fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Der zusätzliche Schutz durch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX und er gilt auch in Kleinbetrieben (sofern eine Schwerbehindertenvertretung besteht).

Derzeit sind noch viele rechtliche Fragen ungeklärt:
- was geschieht bei fehlender Kenntnis von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung des Arbeitnehmers ?
- darf der Arbeitgeber sich schon bei der Einstellung nach einer eventuellen Schwerbehinderung oder Gleichstellung erkundigen ?
- muss die Schwerbehindertenvertretung auch bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses beteiligt werden ?
- gilt die Verpflichtung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung auch im Falle eines Aufhebungsvertrages ?
- darf oder muss die Gesamt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretung beteiligt werden, wenn keine örtliche Schwerbehindertenvertretung im Betrieb gewählt ist ?
- in welcher Reihenfolge sind Betriebsrat, Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung zu informieren ?
- etc. etc.

Die Einhaltung einer korrekten zeitlichen Reihenfolge der Beteiligungstrias ist nach unserer Auffassung von ausschlaggebender Bedeutung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Es ist bereits jetzt offensichtlich, dass die Neuregelung zahlreiche, zusätzliche Rechtsprobleme für den Arbeitgeber mit sich bringt.

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