Fristlose Kündigung
Einführung in das Thema fristlose Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann von einer Partei des Arbeitsvertrages (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist dann im Unterschied zur ordentlichen Kündigung nicht einzuhalten. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Anwendungsbereich einer fristlosen Kündigung
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis vorzeitig. Eine sonst geltende Kündigungsfrist muss regelmäßig nicht beachtet werden. Der Arbeitgeber kann aber im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung eine soziale Auslauffrist einhalten. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besteht in allen Arbeitsverhältnissen (befristet oder unbefristet).
In Berufsausbildungsverhältnissen gelten in § 22 BBiG und im Bereich der Seeschifffahrt in den §§ 64 bis 69 SeemG Sonderregelungen für die außerordentliche Kündigung.
Auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Für bestimmte Personengruppen (Mutterschutz, Pflegezeit, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit etc.) gelten besondere Schutzbestimmungen. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann unter Umständen in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist von besonderer Bedeutung, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist für den Kündigenden zumutbar ist. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Arbeitsverhältnisse sind regelmäßig auf Dauer angelegt und die tägliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzt ein Mindestmaß an Vertrauen voraus. Besteht ein solches Vertrauensverhältnis nicht mehr, so kommt als letztes und schärfstes Mittel (ultima ratio) eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht. Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb zwei Wochen nach dem arbeitsrechtlichen "Vorfall" ausgesprochen werden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen eine sichere Kenntnis erlangt hat. Regelmäßig wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein. Von einer solchen Abmahnung kann im Falle einer fristlosen Kündigung aber abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund in Form eines besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung oder eines Vertrauensbruchs vorliegt. Ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte im Vorfeld des Ausspruches einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sorgfältig abgewogen werden.