Beiträge zum Stichwort »Arbeitsrecht«

Montag, 26. November 2007

Gerichtsverfahren und Vereinfachung

Die Bundesregierung hat eine Vereinfachung des sozialgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. Dadurch soll die Justiz zukünftig entlastet und Prozesse im Interesse der Bürger beschleunigt werden. Hiermit wird insbesondere auf die hohe Belastung der Sozialgerichte seit der Einführung des SGB II reagiert. Mit einer Vielzahl von Maßnahmen sollen eine Entlastung der Sozialgerichte und eine Verkürzung der Verfahrensdauer im Interesse der Prozessparteien herbeigeführt werden.  U.a. wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit für die Landessozialgerichte in Verfahren geschafffen, in denen es überwiegend um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Tatsachenfragen geht. Der Schwellen­wert zur Berufung vor den Landessozialgerichten wird bei natürlichen Personen von 500 Euro auf 750 Euro und für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Ferner werden die Mitwirkungspflichten der Parteien im Prozess strengeren Anforderungen unterzogen. Auch das Arbeitsgerichtverfahren soll einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Ein "Gerichtsstand des Arbeitsortes" soll den Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern (Außendienstmitarbeiter können dann künftig auch in dem Gerichtsbezirk klagen, in dem sie gewöhnlich arbeiten). Auch das Verfahren der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen wird geändert. Bisher muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung sonst als von Anfang an rechtswirksam gilt. Wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist unverschuldet versäumt, kann er die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. Über diesen Antrag wurde bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren entschieden. Das Verfahren soll nun deutlich verkürzt werden. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Mittwoch, 21. November 2007

Kündigung und Schwerbehinderung

Urteil des BAG vom 08.11.2007, Akz: 2 AZR 425/06:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf gem. § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gem. § 88 Abs. 3 SGB IX kann der Arbeitgeber (sofern das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat) innerhalb eines Monats die Kündigung erklären. Bei unverändertem Kündigungsgrund kann die Kündigung auch mehrfach ausgesprochen werden. Hintergrund: der Arbeitgeber war sich unsicher, ob die erste Kündigung formell korrekt ausgesprochen worden war und hat daher zur Sicherheit eine zweite Kündigung zugestellen lassen. Die Arbeitnehmerin und Klägerin war der Ansicht, die zweite Kündigung sei unwirksam, da durch die erste Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes "verbraucht" worden sei. Für die zweite Kündigung hätte erneut die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden müssen.

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Mittwoch, 21. November 2007

Betriebsübergang und Vertragsänderung

Urteil des BAG vom 07.11.2007, Akz: 5 AZR 1007/06:
§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.

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Dienstag, 13. November 2007

Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. Oktober 2007, Akz: 8 AZR 917/06:
Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes wegen Betriebsübergangs unwirksam.

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Dienstag, 13. November 2007

Mobbing und Schmerzensgeld

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25. Oktober 2007, Akz: 8 AZR 593/06:
Ein Arbeitnehmer, der durch seinen Vorgesetzten gemobbt wird und daher psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des "Mobbenden" kann er im Regelfall jedoch nicht verlangen. Er hat nur Anspruch auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz, an dem er nicht mehr den Weisungen seines Vorgesetzten untersteht, wenn ein solcher Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.

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Dienstag, 06. November 2007

Arbeitsvertrag und Bonus

Urteil des BAG vom 24.10.2007, Akz: 10 AZR 825/06
Gem. § 307 BGB sind vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von "Treu und Glauben" unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit kann sich daraus ergeben, dass eine Klausel entgegen dem in dieser Vorschrift verankerten Transparenzgebot nicht klar und verständlich ist. Hintergrund: im Arbeitsvertrag war dem Kläger zunächst die Teilnahme an einem Bonussystem zugesagt worden (In 2002 und 2003 hat der Kläger dann tatsächlich auch jeweils einen Bonus erhalten). Eine weitere Klausel des Arbeitsvertrages regelte das Entfallen des Anspruches auf die Bonuszahlung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 4. des Folgejahres gekündigt wird. Nach Ansicht des BAG ist die Stichtagsregelung unwirksam. Diese stellt bezüglich der Dauer der Bindung nicht auf die Höhe der Bonuszahlung ab, ist jedenfalls insoweit zu weit gefasst und benachteiligt den Arbeitnehmer deshalb unangemessen.

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Dienstag, 06. November 2007

Arbeitsrecht und Personalakte

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.10.2007, Akz: 9 AZR 110/07
Zum Inhalt einer Personalakte gehören alle Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und seiner Entwicklung im Arbeitsverhältnis befassen. Die Personalakte soll wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und seinen beruflichen Werdegang geben. Über die Art und Weise der "Personalaktenführung" entscheidet der Arbeitgeber aber alleine. Hintergrund: Der Kläger stellte bei Einsicht in seine Personalakten fest, dass die Seiten der enthaltenen Unterlagen keine Nummerierung trugen. Mit der Klage vor den Arbeitsgerichten begehrte er eine zukünftige Paginierung (fortlaufende Nummerierung) seiner Personalakte. Durch die Paginierung werde der Inhalt der Personalakte gesichert. Nach Ansicht des BAG fehlt für den geltend gemachten Anspruch aber eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlageund es wies die Klage ab -  der Kläger vermutet, dass vor seiner Akteneinsichtnahme entsprechende Unterlagen aus der Akte entfernt werden. Mögliche Abhilfe: Ein außerplanmäßiges und überraschendes  Einsichtsgesuch in die Personalakte.

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Dienstag, 23. Oktober 2007

Befristung und Arbeitsverhältnis

Urteil des BAG vom 10.10.2007, Akz: 7 AZR 795/06:
Die Parteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin (Bürokommunikationskauffrau) einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis wurde danach bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren befristeten Vertrag bis zum 23. Juli 2005 verlängert. Nach Ansicht des BAG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn diese im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Zulässig ist aber nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Weitere Befristungen können nicht auf einen Sachgrund gem. § 14 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 TzBfG gestützt werden - ***

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Dienstag, 23. Oktober 2007

Zwischenzeugnis

Urteil des LAG Hannover vom 13.03.2007, Akz: 9 Sa 1835/06:
Enthält eine Aufhebungsvereinbarung die Formulierung, dass der Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf "Basis des Zwischenzeugnisses" erhalten soll, dann ist der Arbeitgeber anschließend verpflichtet, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis auszustellen - ***

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Dienstag, 23. Oktober 2007

Arbeitsrecht und Zeitarbeit

Urteil des BAG vom 19.09.2007, Akz: 4 AZR 656/06:
Im Bereich der Leiharbeit gibt es für Zeitarbeitsfirmen ein Diskriminierungsverbot. Das "Equal Pay"- Gebot verpflichtet Arbeitgeber, die angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleihen, diesen die gleiche Entlohnung (auch Sondervergütungen und Prämien) zu zahlen, die sie bei dem Entleiherbetrieb erhalten würden. Ausnahme: auf Grund eines Tarifvertrages ist für das Leiharbeitsverhältnis eine niedrigere Vergütung vorgesehen. Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Anwendung des Tarifvertrages über  arbeitsvertragliche Verweisungsklausel vereinbaren. Will der Leiharbeitnehmer nun seinen Arbeitgeber auf eine solche vergleichbare Vergütung verklagen, so genügt er zunächst seiner gerichtlichen Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Auskunft der Entleiherfirma über den dort gezahlten Vergleichslohn vorlegt. Der Leiharbeitgeber muss dann diese Auskunft (eventuell auch die Vergleichbarkeit der Tätigkeit) substantiiert bestreiten.

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