Beiträge zum Stichwort »Arbeitsrecht«

Samstag, 16. Mai 2009

Arbeitszeugnis und Schadensersatz

Urteil des LAG Schleswig-Holstein, Akz: 1 Sa 370/08:
Die Haftung für ein zu spät erstelltes Arbeitszeugnis erfordert eine vorausgehende Mahnung des zeugnispflichtigen Arbeitgebers. Wird der Arbeitnehmer bei einer Bewerbung um Vorlage seines letzten Arbeitszeugnisses gebeten, dann sollte die Erteilung des AZ beim letzten Arbeitgeber unverzüglich - aus Beweisgründen am besten schriftlich - angemahnt werden. Unterbleibt die Ermahnung des ehemaligen Arbeitgebers, dann können im Fall der Absage durch den potentiellen neuen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein.

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Samstag, 16. Mai 2009

Lohnwucher

Urteil des BAG vom 22.04.2009, Akz: 5 AZR 436/08:
Ein Rechtsgeschäft ist gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig, wenn der Arbeitgeber - unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen des Arbeitnehmers - eine Entlohnung gewährt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Arbeitsleistung steht. Das Bundesarbeitsgericht geht von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist dabei der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge. Die besonderen Umstände des Falles sind zu berücksichtigen. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags (noch) nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden. Zum Sachverhalt: Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Arbeitgebers als ungelernte Hilfskraft beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von zunächst 6,00 DM netto und später 3,25 Euro netto. Die Klägerin verlangte für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 wegen Lohnwuchers eine Nachzahlung von 37.000,- Euro entsprechend der tariflichen Vergütung.

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Dienstag, 12. Mai 2009

Fortbildungskosten und Erstattungspflicht

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Januar 2009, Akz: 3 AZR 900/07:
Vertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und auch ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht dann nicht mehr. Die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Fortbildungskosten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie auch in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber (statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren) eine unzulässige Bindung von fünf Jahren vereinbart.

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Donnerstag, 02. April 2009

Kündigung wegen Mekka-Fahrt

Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 12.08.2008, Akz: 17 Ca 51/08:
ein eigenmächtiger, nicht genehmigter Urlaub rechtfertigt in aller Regel eine fristlose Kündigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch eingreifen, wenn der Arbeitgeber den Urlaub "wegen der religiösen Ausrichtung" des Arbeitnehmers im Rahmen einer Interessensabwägung hätte genehmigen müssen. Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Stadt Köln als Schulbusbegleiterin für behinderte Kinder beschäftigt. Um an einer Pilgerreise nach Mekka teilnehmen zu können, beantragte Sie beim Schulamt außerhalb der Schulferien Urlaub. Trotz der Ablehnung des Schulamtes nahm sie an der Pilgerreise teil - die Stadt kündigte daraufhin.
Nach Auffassung des Gerichts sei im Rahmen einer hier erforderlichen Interessenabwägung die Kündigung aber nicht gerechtfertigt. Der Klägerin sei einzuräumen, dass sie sich in einem Glaubens- und Gewissenkonflikt befunden habe, den sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht anders als durch den Antritt der Pilgerreise habe lösen können.

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Donnerstag, 02. April 2009

Rechtsschutzversicherung und Eintrittspflicht

Urteil des BGH vom 19.11.2008, Akz: IV ZR 305/07:
im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Kündigung angedroht, falls er den Aufhebungsvertrag nicht sofort unterzeichnet. Der Kläger beauftragte sodann eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung seiner Rechte. Die Rechtschutzversicherung des Arbeitnehmers wollte die außergerichtlichen Kosten des juristischen Beistandes allerdings nicht übernehmen. Die Rechtschutzversicherung unterlag in allen Instanzen. Die ernsthafte Androhung einer Kündigung reicht nach Ansicht des BGH aus, um vom Eintritt eines Rechtschutzfalles auszugehen - Hintergrund der Weigerung der Rechtschutzversicherung: der Rechtschutz im Arbeitsrecht ist sehr kostenintensiv !!

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Sonntag, 08. März 2009

Verdachtskündigung

Urteil des LAG Berlin vom 24.02.2009, Akz: 7 Sa 2017/08:
Die als Kassiererin beschäftigte Klägerin hat - nach Überzeugung des Gerichtes - Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 Cents unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und eingelöst. 
Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Kündigungsrechtsstreit die fristlose Kündigung als rechtmäßig bezeichnet (ebenso wie das Arbeitsgericht in erster Instanz). Das Verhalten der Klägerin stellt nach Auffassung des Berufungsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Es sei dem Arbeitgeber daher unzumutbar, die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen - ↓↓ es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Revision zulässt. Allerdings wird eine gravierende Schwäche der Verdachtskündigung deutlich. Wie auch im vorliegenden Fall werden häufig gerade diejenigen Arbeitnehmer Zielpersonen einer Verdachtskündigung, die entweder einen besonderen Kündigungsschutz genießen oder aber aufgrund des allgemeinen Kündigungsschutzes - z.B. wegen der langen Betriebszugehörigkeit - quasi unkündbar sind oder eine sehr hohe Abfindung zu erwarten haben. "Honni soit qui mal y pense; ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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Sonntag, 08. März 2009

Kündigung in der Elternzeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26. Juni 2008, Akz: 2 AZR 23/07:
gem. § 18 BEEG ist eine Kündigung während der Elternzeit (mit Ausnahmefällen !) unwirksam.
Allerdings kann sich nur derjenige auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, der die Voraussetzungen der Elternzeit erfüllt. Die Elternzeit muss u.a. gem. § 16 BEEG schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Das BAG hat entschieden, dass die Schriftform nicht nur klarstellenden Charakter hat, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist. Eine Arbeitnehmerin, die die Elternzeit nur mündlich beantragt hat, kommt daher grundsätzlich nicht den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes. Gewährt der Arbeitgeber allerdings  die Elternzeit  (wurde im vorliegenden Fall dadurch deutlich, dass der Beklagte den Sachverhalt der Krankenkasse mitteilte), so kann er sich später nicht auf die Verletzung der Schriftform berufen. Dieser Vortrag stellt sich dann als widersprüchliches Verhalten dar und bleibt als rechtsmißbräuchlicher Einwand unbeachtlich.

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Sonntag, 04. Januar 2009

Betriebliche Altervorsorge

Urteil des BAG vom 28.10.2008, Akz: 3 AZR 317/07: wenn die formalen Kriterien für eine betriebliche Altersversorgung nach § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vorliegen, dann treten auch die Folgen aus einer betrieblichen Altersversorgung ein. Unerheblich ist dagegen, wie die Leistung benannt oder aus welchen Gründen die Leistung gewährt wird.

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Samstag, 27. Dezember 2008

Abmahnung und ungenaue Formulierung

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2008, Akz: 7 Sa 68/08:
enthält eine Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist die Abmahnung inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, so kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Dies gilt bei mehreren Pflichtverletzungen des ArbN auch dann, wenn nur eine dem ArbN zur Last gelegten Pflichtverletzung nicht zutrifft.

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Samstag, 27. Dezember 2008

Arbeitszeugnis und Berichtigungsanspruch

Urteil des BAG vom 12.08.2008, Akz: 9 AZR 632/07:
Zeugnisrechtsprechung und unzulässige Geheimzeichen: Ist es in einer Branche üblich, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis besonders zu erwähnen, so ist die Auslassung der Erwähnung regelmäßig ein versteckter Hinweis für den Leser. Es ensteht dadurch der Eindruck, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten - sog. beredtes Schweigen. Es besteht dann ein Anspruch des Arbeitnehmers (Grundsatz von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit) auf Erteilung einer korrigierten Zeugnisversion.

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