Beiträge zum Stichwort »Arbeitsrecht«

Montag, 21. September 2009

Altersgrenzen bei Arbeitnehmern

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.06.2009, Az: 7 AZR 112/08:
Sachverhalt: die 1946 und 1947 geborenen Kläger sind bei der Beklagten langjährig als Piloten beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer enden aufgrund tarifvertraglicher Klausel mit Ablauf des Monats, in dem die Piloten das 60. Lebensjahr vollenden. Die Kläger halten die tarifliche Altersgrenzenregelung für unwirksam, da sie eine unzulässige Diskriminierung des Arbeitnehmers wegen des Alters darstelle.
Das BAG hat dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit Gemeinschaftsrecht ersucht.
Das BAG hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten in ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (s. Rechtsprechung zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters) ist es fraglich, ob das BAG seine bisherige Rechtsprechung  aufrechterhalten wird.

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Montag, 21. September 2009

Betriebsrat und Arbeitsvertrag

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.04.2009, Az: 6 AZR 263/08:
Entscheidung: Ein Regelung im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Betriebsrat kündigen, kann ist unwirksam. Die Erweiterung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kann immer nur über Betriebsvereinbarungen erfolgen und nicht durch einzelne Arbeitsverträge. Dies folgt aus § 102 Abs. 6 BetrVG und dem Sinn und Zweck des BetrVG. Es würde der Betriebsverfassung widersprechen, wenn die Arbeitsvertragparteien in einem einzelnen Arbeitsvertrag Erweiterungen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vereinbaren könnten. Eine derartige Regelung kann immer nur von den Betriebsverfassungsparteien, und nicht etwa durch die Arbeitsvertragsparteien getroffen werden. Im vorliegenden Fall war die Kündigung daher nicht mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.

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Samstag, 22. August 2009

Arbeitszeugnis - Österreich - Schweiz

Rechtsanwalt Christian Sehn:
Österreich: Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich in Österreich aus § 1163 ABGB. Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis und nicht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Anspruch der Führungskräfte ergibt sich aus § 39 Angestelltengesetz.
Schweiz: In der Schweiz besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, in dem auch Leistung und Sozialverhalten beurteilt wird, gem. Artikel 330 a Schweizerisches Obligationenrecht - gerade bei Arbeitszeugnissen sind die regionalen, sprachlichen Unterschiede unbedingt zu beachten. Die Grundsätze, die für deutsche Arbeitszeugnisse gelten, müssen nicht zwangsläufig auch für die Arbeitszeugnisse schweizerischer oder österreichischer Unternehmen gelten. Deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz und Österreich sollten bei der Überprüfung des Arbeitszeugnisses die feinen Nuancen des "Österreichischen" und "Schweizerischen" beachten.

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Samstag, 22. August 2009

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.05.2009, Az: 9 AZR 477/07:
Sachverhalt: der Kläger ist seit 1999 bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der MTV (Manteltarifvertrag) für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz anzuwenden. Er hat also danach Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des regulären Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 bis März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt mit der Klage von seinem Arbeitgeber die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.
Entscheidung: das BAG hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte schuldet deshalb keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers besteht ebenfalls nicht, da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.
Hinweis: Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 7 Abs. 3, Abs. 4  BUrlG). Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist - Die Begrifflichkeiten Urlausentgelt, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung werden hier erklärt - Link zum Thema -

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Samstag, 22. August 2009

Rauchfreier Arbeitsplatz

Urteil des BAG vom 19.05.2009, Az: 9 AZR 241/08:
Der Kläger ist Croupier an einem Spieltisch/Roulettetisch eines Spielsaals in Berlin. Im gesamten Spielsaal wurde geraucht. Der Kläger klagte auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Das BAG dagegen hat ihr stattgegeben. Der Anspruch des Klägers beruhe auf § 618 Abs. 1 BGB und § 5 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung). Der Arbeitgeber habe Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist.

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Sonntag, 19. Juli 2009

Abfindung und Steuerrecht

Rechtsanwalt Christian Sehn:
- Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vollständig zu versteuern.
- Abfindungen sind dagegen sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nicht, sofern vertraglich vereinbartes Arbeitentgelt nur als Abfindung deklariert ist !
- Der Fiskus erlaubt bei Abfindungszahlungen allerdings die Anwendung der Fünftelregelung.
Aufgrund der Steuerprogression kommt es ohne die Fünftelregelung und deren Begünstigung zu einer hohen Steuerbelastung. Die Fünftelregelung soll hierfür einen Ausgleich schaffen (Achtung: um von dieser Regelung profitieren zu können, muss die Abfindung komplett oder in Raten in einem Kalenderjahr gezahlt worden sein, etc.)
Daneben gibt es einen weiteren Weg die Steuerlast der Abfindungen zu senken. Es ist möglich, die Abfindung ganz oder teilweise in eine Direktversicherung einfließen zu lassen. Daraus ergibt sich dann eine Pauschalbesteuerung von 20 Prozent nebst Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer, sofern Kirchensteuerpflicht besteht).

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Sonntag, 19. Juli 2009

Urlaub und Teilurlaub im Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, Az: 9 AZR 983/07 (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Köln; Urteil vom 29.08.2007, Az: 7 Sa 673/07) zum Thema Urlaubsabgeltungsanspruch: Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/ oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/ 88/ EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden - wichtiges Urteil ! Der entscheidende Senat des BAG  gibt damit seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.

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Sonntag, 19. Juli 2009

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Urteil des BAG vom 14.01.2009, Az: 5 AZR 89/08, Fundstelle (Der Betrieb 2009, 909):
Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart. Der Arbeitnehmer verlangte nun aufgrund seiner Erkrankungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die Zuschläge nur einen Aufwendungsersatz oder eine Einsatzprämie darstellen. Er verweigerte deshalb die Zahlung. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes sichert das Entgeltausfallprinzip dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung - einschließlich etwaiger Zuschläge - zu. Bei den Sonn- und Feiertagszuschläge handelt es sich um zusätzliche Gegenleistungen für besonders belastende Arbeit. Sie sind damit Arbeitsentgelt und auch bei der Lohnfortzahlung zu berücksichtigen.

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Sonntag, 19. Juli 2009

Überstunden und Vergütung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2008, Az: 6 Sa 390/08 (Vorinstanz Arbeitsgericht Mainz, Az: 6 Ca 1645/07 vom 08.06.2008):
klarstellendes Urteil zum Thema Überstunden: der Arbeitgeber muss Überstunden nur vergüten, wenn er sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Die Klage des Arbeitnehmers wurde in beiden Instanzen abgewiesen - häufig anzutreffender Fehler des Arbeitnehmers. Es werden Überstunden in hoher Anzahl angesammelt. In den meisten Fällen können die Überstunden nur pauschal behauptet und nicht anhand von Aufzeichnungen nach Ort, Datum, Uhrzeit und Dauer bewiesen werden.

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Samstag, 16. Mai 2009

Fristlose Kündigung wegen Diebstahl

Der Spiegel hat am 14.05.2009 über diesen Fall berichtet: Der Angestellte einer Abfall-Entsorgungsfirma hatte im Müllcontainer ein entsorgtes Kinderbettchen gefunden und dieses an sich genommen. Der Inhalt des Müllcontainer wird normalerweise auf ein Fließband befördert und wandert anschließend in die Müllpresse. Der Arbeitgeber sah in diesem Vorgang ein "Diebstahl von Firmeneigentum" und kündigte fristlos. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim befasst sich nun unter dem Aktenzeichen: 15 Ca 278/08 mit dieser Kündigungsschutzklage. Der Prozess wird im Juli fortgesetzt.

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