Beiträge zum Stichwort »Sozialrecht«

Sonntag, 11. Februar 2007

Arbeitslosigkeit und Urlaubsanspruch

Arbeitslosenrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim:
Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld I und II haben Anspruch auf 3 Wochen Urlaub im Kalenderjahr und müssen in diesem Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Natürlich muss dieser Anspruch - wie auch in jedem Arbeitsverhältnis - angemeldet werden. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit besteht allerdings eine Wartezeit.

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Mittwoch, 07. Februar 2007

Widerspruch und Anhörung

Sozial-/Sozialversicherungsrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim
Folgende Vorgehensweise wird in der letzten Zeit bei der Arbeitsverwaltung immer häufiger praktiziert (z.B. bei Minderung des Arbeitslosengeldes wegen Nichtannahme einer Arbeitsstelle). Es ergeht ein Bescheid, der in Rechtspositionen des Bürgers eingreift und es erfolgt vorab keine Anhörung des Betroffenen zum vorgefallenen Sachverhalt. Hier sollte die Behörde - notfalls durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes - daran erinnert werden, dass im Gesetz zwingend eine Anhörung vorgesehen ist. Der Bürger soll die Gelegenheit erhalten, die konkreten Umstände des Falles aus seiner Sicht zu schildern.
In aller Regel erfolgt aber eine Heilung des Verfahrensfehlers im Widerspruchverfahren oder der alte Bescheid wird zurückgenommen und durch einen weiteren, neuen Verwaltungsakt ersetzt.

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Mittwoch, 07. Februar 2007

Hartz IV und Klageflut

Das Bundessozialgericht hat seine Jahresbilanz für 2006 vorgestellt. Bei den Sozialgerichten wurden ca. 116.000 Klagen gegen die Arbeitsmarktreform eingereicht. Bei einigen Sozialgerichten war das jede zweite Klage, die eingegangen ist. Das oberste deutsche Sozialgericht will nun sogar die Zahl seiner Richter erhöhen, um mit der Klageflut fertig zu werden. Im Sommer 2007 soll wahrscheinlich ein eigener Senat mit drei neuen Richtern geschaffen werden.
Das Bundessozialgericht ist unter den fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland das jüngste Gericht. Heute arbeiten beim BSG 40 Richter und 190 Mitarbeiter. Pro Jahr hat es etwa 3.000 Verfahren von den Sozialgerichten und Landessozialgerichten als Schlussinstanz zu entscheiden. Die 13 Senate treffen Entscheidungen und lösen Streitfragen im Arbeitslosenrecht, Sozialhilferecht, Krankenversicherungsrecht, Rentenrecht und Unfallversicherungsrecht. Ein Senat des BSG besteht aus mindestens drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

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Donnerstag, 01. Februar 2007

Arbeitlosenrecht und Datenschutz

Sozialrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim
Sollte eine Behörden mit Ihren persönlichen Daten fahrlässig umgegangen sein, so können Sie sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden:
Friedrich-Ebert-Str.1, 53173 Bonn - poststelle@bfd.bund.de 

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Donnerstag, 01. Februar 2007

Arbeitsagentur, Arbeitslosenrecht, Vermittlungsformular

Sozialrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim

Sie erhalten Stellenangebote der Arbeitsagentur in der Regel in Form eines Vermittlungsformulars. Gelegentlich werden Sie auch mündlichaufgefordert, sich bei einem Arbeitgeber zu bewerben. Sie sollten darauf bestehen, dass dieses Vermittlungformular vollständige Angaben zu der angebotenen Stelle enthält. Nur so können Sie überprüfen, ob die angebotene Arbeitsstelle Ihnen tatsächlich zumutbar ist.
Es reicht nicht aus, wenn der Vermittler Ihnen die fehlenden Informationen mündlich erläutert. Sollten Sie die Stelle später ablehnen, so müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen. Die mündlichen, zusätzlichen Angaben des Vermittlers sind dann nur schwer nachweisbar und Sie geraten möglicherweise vor Gericht in Beweisschwierigkeiten.
Denken Sie daran, der Arbeitgeber erhält eine Kopie des Stelleangebotes zusammen mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift. Auf deren Rückseite soll der Arbeitgeber der Arbeitsagentur Auskunft über das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs erteilen. Sie haben nach dem SGB X das Recht, die Antwort des Arbeitgebers einzusehen. Sollten Sie mit dessen Angaben auf der Rückseite des Vermittlungsformulars nicht einverstanden sein, so können Sie eine Gegendarstellung abgeben. In dieser Gegendarstellung können Sie dann angeben, wieso es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen ist.

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Sonntag, 14. Januar 2007

ALG II, Vermögensanrechnung und Sparbuch der Kinder

Auf den Namen minderjähriger Kinder eingerichtete Sparbücher müssen nicht verwertet werden, selbst wenn die tatsächliche Verfügungsmacht nach § 808 BGB noch bei den Eltern liegt (OVG Lüneburg vom 3.9.1999; OVG/ Niedersachsen, Urteile vom 24.2.2004). Solange die Eltern das Eigentum der Kinder respektieren, ist das Ersparte der Kinder sicher. Findet jedoch ein Kontozugriff durch die Eltern statt, entfällt die Zuordnung des Eigentums zum Kind und das Amt rechnet den Sparbuchbetrag dem Vermögen der Eltern zu.

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Sonntag, 14. Januar 2007

ALG II, Vermögensanrechnung und Hausgrundstück

Zunächst muss das Privatvermögen - bis auf bestimmte Freibeträge - aufgebraucht werden, dann kann ALG II in Anspruch genommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Vermögen im Ausland oder Inland befindet. Auch ein Hausgrundstück in der Türkei und in Griechenland muss daher zunächst verwertet werden - es sei denn, es handelt sich um Schonvermögen.

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Samstag, 06. Januar 2007

Krankenkasse, Beitragspflicht und Erbschaft

Urteil Sozialgericht Koblenz vom 5.10.2006 (S 11 KR 537/05)
Eine Krankenkasse darf bei einem freiwillig versicherten Mitglied ohne gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung eine Erbschaft nicht der Beitragspflicht unterwerfen.
Der Kläger war bei der Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Er zahlte, da er über kein eigenes Einkommen verfügte, den Mindestbeitrag in der Krankenversicherung. Aufgrund einer Erbschaft erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von ca. 43.000 €. Die Krankenkasse setzte daraufhin in einem Beitragsbescheid für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2006 den Monatsbeitrag auf 468 € fest. Das SG Koblenz war anderer Meinung und hat den Beitragsbescheid aufgehoben. Da die Heranziehung der Erbschaft bei der Beitragszahlung einen Vermögensverzehr bedeuten würde, ist - auch im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht - eine ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung erforderlich.

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Montag, 01. Januar 2007

Arbeitslosengeld I, Ausland und E 303

Nein - E 303 ist kein Geschmacksverstärker bei Lebensmitteln, sondern ein Antragsformular der Arbeitsagentur. Hintergrund: Wenn Sie als deutscher Arbeitsloser im EU- oder EWR-Ausland (z.B Spanien) auf Arbeitssuche gehen wollen, dann können Sie dies tun, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu verlieren. Sie müssen gegenüber der Arbeitsagentur erklären, dass Sie sich zur Arbeitssuche in das gewünschte Land begeben wollen. Sie können dann - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - Ihren Arbeitslosengeldanspruch auf drei Monate in Ihr Wunschland mitnehmen. Dasselbe gilt für ausländische Arbeitslose, die sich in Ihrer Heimat auf Arbeitssuche begeben wollen. - Bitte beachten Sie: ein solcher Schritt erfordert eine umfassende Beratung durch die Arbeitsagentur und eine eigene sorgfältige Planung !

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Sonntag, 17. Dezember 2006

Weihnachtsfeiern und Alkohol

Urteil SG Frankfurt am Main – Az. S 10 U 2623/03 –
Betriebliche Weihnachtsfeiern sind als „Dienstzeit“ anzusehen. Es besteht somit während dieser Zeit betrieblicher Unfallschutz. Zum Sachverhalt: ein Verwaltungsangestellter war während der Weihnachtsfeier seiner Behörde stark alkoholisiert eine Treppe hinabgestürzt. Er  zog sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zu. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte dem Geschädigten Leistungen. Ihre Begründung war, dass die offizielle Weihnachtsfeier bereits beendet gewesen sei. Die letzten Gäste der Amtsleiter, der Gaststättenpächter und der Verwaltungsangestellte seien nur noch im Rahmen eines privaten Treffens anwesend gewesen. Das Sozialgericht entschied dagegen: eine Weihnachtsfeier ist eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die bis zu ihrem offiziellen Ende unter dem Schutz der Unfallversicherung steht. Ein offizielles Ende der Veranstaltung hat es zwar nicht gegeben, jedoch konnten die restlichen Gäste von einer Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der vorgesetzte Amtsleiter noch anwesend war.

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