Beiträge zum Stichwort »Sozialrecht«

Samstag, 16. Dezember 2006

Arbeitslosengeld und Arbeitsbescheinigung

Wer kennt das Problem nicht. Das Arbeitsverhältnis ist zerrüttet, der Arbeitgeber spricht die Kündigung aus, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wird eingereicht und der Arbeitgeber denkt gar nicht daran die Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Die Arbeitsagentur wiederum verweist Sie an den Arbeitgeber und lässt die Bearbeitung Ihres Alg-Antrages solange ruhen. Der Arbeitslose ist letztendlich der Leidtragende, denn Ihm steht finanziell für eine Übergangszeit das Wasser bis zum Hals.
1. Müssen Sie befürchten, dass der Arbeitgeber Ihnen Schwierigkeiten bereiten möchte und die Arbeitsbescheinigung nur verzögert erstellt - dann: Abschicken der Arbeitsbescheinigung und Aufforderungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. Das kostet ca. 2 €, hat aber den Vorteil, dass Sie den Zugang in einem eventuell anstehenden Schadensersatzprozess beweisen können.
2. Lassen Sie sich bei der Arbeitsagentur nicht abweisen. Die AA muss sich ebenfalls um die unverzügliche Beibringung der Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber kümmern. Sie hat insofern eine Ermittlungspflicht. Außerdem verfügt die AA beim Arbeitgeber auch über die notwendige Überzeugungskraft (Androhung einer Geldbuße bis 2.000 € und Androhung von Schadensersatzforderungen). Ihr letzter Arbeitgeber wird sich sehr wahrscheinlich nicht mit der Arbeitsagentur anlegen.
3. Sollte auch das nichts helfen, dann müssen Sie den Arbeitgeber auf Erteilungen oder Abänderung der Arbeitsbescheinigung verklagen. Bitte achten Sie darauf, dass hierfür unterschiedliche Gerichte zuständig sind !

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Samstag, 16. Dezember 2006

Behörden, Ausländer und Sprachbarrieren

Gem. § 19 SGB X müssen Anträge, Widersprüche und Klagen bei Behörden in deutscher Sprache eingereicht werden, da die Amtssprache Deutsch ist. Aber es gibt Ausnahmen: Überstaatliches Recht erlaubt die Abfassung bestimmter Dokumente in der Muttersprache. Die Arbeitsagentur muss in diesen Fällen einen Dolmetscher oder Übersetzer stellen oder bezahlen. Dies gilt für alle Arbeitslose aus Ländern der EWG (nahezu deckungsgleich mit den EU-Staaten), aus Länder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), aus der Schweiz, aus der Türkei und für die Nachfolgestaaten von Jugoslawien (Kroatien, Serbien, Slowenien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Makedonien). Eventuelle Sprachbarrieren dürften somit hinfällig sein.

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Sonntag, 03. Dezember 2006

Arbeitslosengeld II und Arbeitsgelegenheit

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2006:
Das Amt hatte den Hilfebedürftigen darüber informiert, dass ihm Gelegenheit zu einer im öffentlichen Interesse liegenden und zusätzlichen Arbeit gegeben werde. Er wurde aufgefordert sich bei der Beschäftigungsstelle zur Arbeitsaufnahme einzufinden. In der Aufforderung war der Name, Telefonnummer, die Hausanschrift des Ansprechpartners beim zukünftigen Arbeitgeber und eine kurze, wenig präzise Tätigkeitsbezeichnung angegeben. Der Arbeitgeber teilte dem Jobcenter mit, dass der Hilfebedürftige mit einer deutlichen Alkoholfahne in der Einrichtung erschienen sei und immer wieder darauf hingewiesen habe, er sei zu diesem Gespräch gezungen worden. Arbeiten würde er nur mit "sehr schlechter Laune" ausführen. Der ALG II-Träger kürzte daraufhin die SGB II-Leistungen für insgesamt drei Monate um 30 Prozent. Das Landessozialgericht entschied jetzt, dass die Kürzung rechtswidrig war. Bei der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit muss die Arbeitsgelegenheit genau bestimmt sein. Insbesondere muss die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehr- aufwendungen genau bezeichnet sein. Diesen Anforderungen des Gerichtes entsprach die Arbeitsaufforderung nicht.

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Freitag, 01. Dezember 2006

Hartz IV und Mietschulden

Sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII besteht die Möglichkeit der Übernahme von (Alt-)Mietschulden durch den Leistungsträger. Diese Leistung liegt normalerweise im Ermessen des Amtes. Droht dem Hilfebedürftigen dagegen die Kündigung und die Räumungsklage wegen der Mietrückstände, so muss der Sozialhilfeträger die Mietschulden übernehmen, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit eintreten sollte.

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Freitag, 01. Dezember 2006

Hartz IV und an wen sind die Mietkosten auszuzahlen ?

Sollte der Leistungsträger die Miet- und Nebenkosten direkt an den Vermieter überweisen wollen, so können Sie sich hiergegen erfolgreich zu Wehr setzen. Eine derartige Verwaltungspraxis ist für den Hilfebedürftigen diskriminierend und i.d.R auch nicht zulässig. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Hilfebedürftigen. Direkt an den Vermieter soll das Amt nur dann zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Gelder durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.

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Donnerstag, 30. November 2006

Hartz IV und zu teuere Wohnung

Wohnt der Hilfebedürftige zu Beginn seines ALG II-Leistungsbezuges in einer zu teueren Wohnung, so sind die unangemessen hohen Kosten so lange von Amt zu tragen, bis es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft möglich und zuzumuten ist, diese durch Untervermietung oder Umzug in eine günstigere Wohnung zu senken. Dieser Bestandsschutz gilt für längstens 6 Monate. Nach Ablauf der 6 Monate sind vom Amt jedoch nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung zu bezahlen.

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Donnerstag, 30. November 2006

Arbeitslosengeld II und Wohnungsbeschaffungskosten

Folgende Kosten können im Rahmen des SGB II vom Amt noch übernommen werden. Es handelt sich dabei um Ermessensleistungen bei vorheriger Zusicherung (die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig war):

  1. Maklerkosten, wenn die Anmietung der neuen Wohnung zwingend und ohne Einschaltung eines Maklers nicht zu bewerkstelligen war.
  2. Abstandszahlungen
  3. Anfangsrenovierung
  4. Doppelte Mietaufwendungen (z.B. wegen 3 monatiger Kündigungsfrist)
  5. Mietkaution - allerdings nur als Darlehen vom Amt
  6. Umzugskosten, i.d.R. wird jedoch erwartet, dass der Hilfebedürftige den Umzug selbst vornimmt. Daher werden hauptsächlich Aufwendungen für Umzugswagen und Umzugskartons, usw. erstattet.  

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Donnerstag, 30. November 2006

Hartz IV und Wohnfläche

Folgende Wohfläche ist nach dem SGB II für die Hilfebedürftigen angemessen:

  1. eine Person                      45-50 qm
  2. zwei Personen                  60 qm
  3. drei Personen                   75-80 qm
  4. vier Personen                   85-90 qm
  5. jede weitere Person        10-15 qm

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Donnerstag, 30. November 2006

Arbeitslosengeld II und Mietwohnung

Sie haben zunächst einmal Anspruch auf diejenigen laufenden und einmaligen Leistungen, die zur Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft notwendig sind (z.B. Mietzins, Nebenkosten gem. Betriebskostenverordnung) - soweit sie angemessen sind.
Welche Kosten vom ALG II-Kostenträger sonst noch übernommen werden, ist abhängig vom Mietvertrag. Sind dort Mietnebenkosten zwingend vereinbart, die normalerweise nicht dem notwendigen Lebensunterhalt zuzurechnen sind (z.B. Kosten eines Kabelanschlusses) so müssen diese ebenfalls vom Amt getragen werden.
Wird mit der Wohnung untrennbar noch ein PKW-Stellplatz vermietet, so müssen auch diese im Mietzins enthaltenen Kosten vom Amt getragen werden, wenn die Aufwendungen nicht durch Untervermietung vermieden oder verringert werden können. 

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Mittwoch, 29. November 2006

Arbeitslosengeld II und Mehrbedarf

Wir weisen daraufhin, dass Hilfebedürftige neben der Regelleistung (max. 345 €) noch Anspruch auf Mehrbedarfzuschlag in folgenden Fällen haben:

  1. Mehrbedarfzuschlag für werdende Mütter (17%)
  2. Mehrbedarfzuschlag für Alleinerziehende (bis zu 36%)
  3. Mehrbedarfzuschlag für behinderte Menschen (35%)
  4. Mehrbedarfzuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung

(z.B: Colitis ulcerosa, Diabetes mellitus Typ I, Diabetes mellitus Typ IIa, HIV-Infektion / Aids, Hyperlipidämie, Hypertonie, Hyperurikämie, Krebs, Leberinsuffizienz, Morbus Crohn, Multiple Sklerose, Neurodermitis, Niereninsuffizienz, Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung, Ulcus duodeni - Zwölffingerdarmgeschwür, Ulcus ventriculi - Magenwandgeschwür, Zöliakie / Sprue)

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