Beiträge zum Stichwort »Mietrecht«

Donnerstag, 25. Januar 2007

Mietrecht und Mietnebenkosten / Betriebskosten

Urteil des Amtsgerichtes Neukölln vom 22.06.2006 - Akz: 8 C 34/06 -
Die Betriebskosten müssen vom Vermieter innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ordnungsgemäß gegenüber dem Mieter abgerechnet werden. Nur dann hat dieser einen möglichen Nachzahlungsanspruch gegen den Mieter. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Abrechnung falsche Flächengrößen der Wohnung und eine unzutreffende Verteilung einzelner Kostenarten enthält. - *** auf Stern-TV war zu sehen, dass in nahezu 80 % aller überprüften Wohnungen in den Mietverträgen falsche Quadratmeterzahlen angegeben waren.

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Sonntag, 07. Januar 2007

Mietminderung und Berechnungsgrundlage

Urteil des Bundesgerichtshofes (Akz:VIII ZR 347/04)
Ausgangssituation: Die Amtsgerichte und Landgerichte vertraten häufig unterschiedliche Auffassungen darüber, ob eine Mietminderung
1. von der Grundmiete oder
2. von der Warmmiete oder
3. von der Grundmiete + der kalten Betriebskosten
zu berechnen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun endlich entschieden. Solange in Folge eines Mangels die vertragsgemässe Nutzung einer Wohnung nicht möglich ist, wird der Mieter nach § 536 BGB von der Zahlung des Mietzinses vollständig befreit. Dies schliesst auch die Nebenkosten mit ein. Gemindert wird also die Bruttomiete inkl. aller Nebenkosten !

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Samstag, 06. Januar 2007

Erdgeschosswohnung, Aufzug und Betriebskosten

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2006 - Akz: VIII ZR 103/06 -
» Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen «
Zum Sachverhalt: Der Mieter hatte mit Mietvertrag aus dem Jahr 2002 eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage gemietet. Das Haus besitzt einen Aufzug. Ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller oder Dachboden gehörte nicht zum Mietobjekt. Der Aufzug war damit für den Erdgeschossmieter erkennbar ohne Nutzen. Der Vermieter hat von den Mietern für das Jahr 2004 u.a. eine Nebenkostennachzahlung in Höhe von 141,37 Euro für die Betriebskosten des Aufzugs verlangt. Der Mieter hat sich gegen diese Forderung zur Wehr gesetzt und das Amtsgericht hat ihm auch Recht gegeben. In der Berufung hat das Landgericht den Mieter jedoch zur Zahlung der Aufzugskosten verurteilt. Der BGH hat dieses Urteil nunmehr bestätigt.

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