Beiträge zum Stichwort »Sonstiges«
Strassenverkehrsrecht und Owi
Urteil des OLG Hamm vom 12.07.2006, Akz: 2 Ss OWi 402/06: Wer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um eine Telefonnummer abzulesen, begeht eine verbotene Benutzung des Handy im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO. Unter Benutzung sei jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefon zu verstehen, wenn das Gerät dabei in der Hand gehalten werde. Der Fahrer wurde zu 100€ Bussgeld verurteilt. Ebenfalls vor dem selben Gericht gescheitert ist eine Autofahrerin, die nur die Uhrzeit vom Handy ablesen wollte (Az. 2 Ss OWi 177/05).
Versicherungsrecht und Handbremse
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.03.2007:
Das Parken eines PKW auf stark abschüssiger Straße mit einem
Gefälle von 10 % erfordert nicht nur eine angezogene Handbremse, sondern
auch das Einlegen des ersten Ganges. Ansonsten handelt der
Fahrzeugführer grob fahrlässig. Die Versicherung
muss den Schaden nicht begleichen (§ 61 VVG).
EDV und Justiz
Der ganze Titel des
lesenswerten Artikels lautet: Bericht über den Stand der EDV-Ausstattung
in der Justiz Baden-Württembergs, Stand Juli 2006. Zum
- In der Tat hat sich die EDV-Ausstattung der Gerichte in Ba-Wü in den
letzten Jahren sehr verbessert. Allerdings werden in anderen
Bundesländern noch deutlich mehr Haushaltsmittel für die Justiz
verwendet. Nur ein Beispiel: In Bayern und Baden-Württemberg ist es
üblich, in der Gerichtsverhandlung auf die protokollierende
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu verzichten. Nicht so in anderen
nördlicheren Bundesländern ! Jetzt wird auch deutlich, warum es dem
sparsamen Ba-Wü wirtschaftlich so gut geht...
Gericht und Kopfbedeckungen
Die Weigerung eines Zeugen, in der Hauptverhandlung die Schildmütze (=Basballkappe) vom Kopf abzunehmen, stellt ein ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dar und wurde mit 200 € Strafe geahndet. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Betreffende die Schildmütze aus gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt. Hier aber wollte der Mützenträger durch seine Weigerung offensichtlich bewusst provozieren.
Gerichte und Tierschutz
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006, Akz: 3 C 14/05
Leitsatz: der Einsatz von Elektroreizgeräten ist bei der Hundeausbildung
verboten.
Mit einem solchen Gerät kann man offensichtlich einem Hund durch einen
Sender im Halsband schwache oder starke Stromreize zufügen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass das Tierschutzgesetz die Verwendung
von Elektroreizgeräten bei der Dressur von Tieren generell verbietet.
Diese Geräte seien grundsätzlich geeignet, dem Tier erhebliche
Schmerzen zu verursachen und dürfen daher nicht verwendet werden.
Hartz 4 und Antragsformulare
Folgendes Bild haben wir im Internet gefunden.
Zu sehen ist ein "Hilfebedürftiger" nach dem SGB II mit den
Antragsformularen des Jobcenters. Der Titel des Bildes lautet:
"Hartz 3"
Unerwünschte Telefonanrufe, Dialer und Spam
Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim
Das sind alles Dinge, die wirklich kein Mensch benötigt ! Wie kommt ein
Call-Center-Mitarbeiter eigentlich auf die Idee, dass irgendein Kunde sich
morgens auf der Fahrt zur Arbeit oder abends vor dem Fernseher telefonisch
für ein Gewinnspiel interessiert ??
Die Bundesnetzagentur hält für solche Fälle des "Cold Calling",
für Spaming und Dialer Beschwerdeformulare bereit (unten finden Sie die
Links) :
(Präventiver Schutz)
GEZ, Mannheim und Rechtslage
Gebühreneinzugszentrale - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim:
In der letzten Zeit häufen sich in unserer Kanzlei die
GEZ-Beratungsfälle. Wir nehmen dies zum Anlass, einige grundlegende
Informationen auf unsere Homepage zu stellen.
Status: Die GEZ ist keine eigenständige juristische
Person, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ihre
Hauptaufgabe besteht darin, für die ARD und das ZDF das
Verwaltungsgeschäft rund um den Rundfunkgebühreneinzug
durchzuführen. Die GEZ ist aber eine Behörde nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit sind gegen deren Bescheide
Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten möglich. Die Aufgaben
der GEZ sind u.a.: Gebühreneinzug, Gebührenbefreiungen,
Gebührenplanung und Teilnehmerbetreuung. Die Satzungen der einzelnen
Landesrundfunkanstalten regeln das Verfahren hinsichtlich der Leistung der
Rundfunkgebühren. Grundlage für diese Satzungen ist z.B. der
Rundfunkgebühren- staatsvertrag.
Außendienst: Die Gebühreneinzugszentrale hat keine
eigenen Mitarbeiter im Außendienst. Die unangemeldet vor der
Haustüre stehenden "GEZ-Kontrolleure" sind i.d.R. auf selbständiger
Basis tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten. Sie
sind keine Beamten und haben keinerlei hoheitliche Befugnisse. Den Zutritt zu
Ihrer Wohnung können diese Kontrolleure auf gar keinen Fall erzwingen. Auf
Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Sie haben zu diesem Zweck
einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt mit sich zu führen. Wichtig
ist auch zu wissen, dass die Gebührenbeauftragten auf
Erfolgsprovisionsbasis arbeiten; dies erklärt ihre Beharrlichkeit. Die
Behauptung - die GEZ verfüge über technische Möglichkeiten (z.B.
Peilwagen) zum Aufspüren und der Ermittlung von nicht angemeldeten
Empfangsgeräten - ist natürlich frei erfundener Unsinn um den
potentiellen Rundfunkgebührenzahler einzuschüchtern.
Vorgehensweise: Die GEZ und die Kontrolleure sind nicht nur
hartnäckig, sondern überschreiten gelegentlich auch die rechtlich
zulässigen Grenzen. Lassen Sie sich nicht von Drohungen beeindrucken.
Bleiben Sie höflich aber bestimmt. Sollte nach diesem Besuch mit der Post
ein Forderungsbescheid der GEZ eintreffen, kann es sinnvoll sein, dagegen
innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Wenn die Behörde auch
hierauf nicht reagiert und die Argumente des Gebührenzahlers im
Widerspruchsbescheid ablehnt, dann steht wiederum mit einer Monatsfrist der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Widerspruchschreiben sollte
schon zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein oder
Einwurfeinschreiben verschickt werden.
Rechtsanwalt: Zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes im
Widerspruchverfahren ist anzumerken, dass die Anwaltskosten für das
Einlegen des Widerspruchs von der Behörde - auch wenn diese
vollständig unterliegt - nicht erstattet werden. Eventuell tritt aber die
eigene Rechtsschutzversicherung ein. Unterliegt die GEZ allerdings vor dem
Verwaltungsgericht, dann muss sie die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Es
existiert zwar vor den Verwaltungsgerichten in erster Instanz kein Anwaltszwang
- trotzdem empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Urteil: Das folgende aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtes
Hamburg vom 22.06.2004, Akz: 8 K 2332/03 ist als Argumentationshilfe
gegenüber der GEZ sehr hilfreich.
Leitsatz:
1. Maßgeblich für die Pflicht zur Entrichtung von
Rundfunkgebühren ist allein, ob und in welchem Zeitraum der
Rundfunkteilnehmer das betreffende Gerät zum Empfang bereithält.
Die diesbezügliche materielle Beweislast trifft die
Rundfunkanstalt.
2. Dies gilt auch dann, wenn anlässlich des Besuchs eines
Rundfunkgebührenbeauftragten, in einem als öffentliche Urkunde zu
qualifizierenden Vordruck eine Erklärung des Rundfunkteilnehmers
aufgenommen und von diesem unterschrieben wird, wonach er seit einem bestimmten
(länger zurück liegenden) Zeitpunkt ein Fernsehgerät zum Empfang
bereitgehalten habe, und er später in einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung unter Beweis
bestreitet.
3. In einem solchen Fall sind Urkunde und Gegenbeweis bzgl. der inhaltlichen
Richtigkeit der beurkundeten Erklärung nach Maßgabe von § 286
Abs 1 ZPO (und nicht gem. § 415 Abs 2 ZPO) zu würdigen. Steht danach
nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der
Rundfunkteilnehmer in dem umstrittenen Zeitraum tatsächlich das
betreffende Gerät zum Empfang bereitgehalten hat, so ist der
Rundfunkteilnehmer insoweit nach den Grundsätzen der materiellen
Beweislast nicht rundfunkgebührenpflichtig. Insoweit bereits geleistete
Gebühren kann er, sofern die Rundfunkanstalt sie ihm gegenüber nicht
bereits durch Bescheid rechtlich verbindlich festgesetzt hat, von der
Rundfunkanstalt nach Maßgabe des sog. öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs zurückfordern. - ****
Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2007
Unsere Kanzlei wünscht Ihnen ein schönes und geruhsames Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2007.
Anfang des neuen Jahres wird der Kanzlei ein Umzug in neue Büroräumlichkeiten bevorstehen. Die Mandatsbearbeitung ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die neuen Kontaktdaten werden wir Ihnen selbstverständlich unverzüglich auf unserer Homepage mitteilen.
Auf besonderen Wunsch vieler rechtsinteressierter Internetnutzer werden wir unsere Informationsseite "Recht-und-Weblog" zuächst um den Bereich Mietrecht erweitern.
Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwalt
Christian Sehn
Notorische Falschparker
Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, 18. Januar 2006 (Az. - 16 B
2137/05 -):
Wer über 18 Punkte in Flensburg aufgrund von Verstöße gegen
Parkvorschriften gesammelt hat, muss den Führerschein abgeben.