Beiträge zum Stichwort »Sonstiges«

Samstag, 28. Juli 2007

Strassenverkehrsrecht und Owi

Urteil des OLG Hamm vom 12.07.2006, Akz: 2 Ss OWi 402/06: Wer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um eine Telefonnummer abzulesen, begeht eine verbotene Benutzung des Handy im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO. Unter Benutzung sei jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefon zu verstehen, wenn das Gerät dabei in der Hand gehalten werde. Der Fahrer wurde zu 100€ Bussgeld verurteilt. Ebenfalls vor dem selben Gericht gescheitert ist eine Autofahrerin, die nur die Uhrzeit vom Handy ablesen wollte (Az. 2 Ss OWi 177/05).

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Freitag, 29. Juni 2007

Versicherungsrecht und Handbremse

Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.03.2007:
Das Parken eines PKW auf stark abschüssiger Straße mit einem Gefälle von 10 % erfordert nicht nur eine angezogene Handbremse, sondern auch das Einlegen des ersten Ganges. Ansonsten handelt der Fahrzeugführer grob fahrlässig. Die Versicherung muss den Schaden nicht begleichen (§ 61 VVG).

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Freitag, 29. Juni 2007

EDV und Justiz

Rechtsanwalt und JustizDer ganze Titel des lesenswerten Artikels lautet: Bericht über den Stand der EDV-Ausstattung in der Justiz Baden-Württembergs, Stand Juli 2006. Zum Artikel - In der Tat hat sich die EDV-Ausstattung der Gerichte in Ba-Wü in den letzten Jahren sehr verbessert. Allerdings werden in anderen Bundesländern noch deutlich mehr Haushaltsmittel für die Justiz verwendet. Nur ein Beispiel: In Bayern und Baden-Württemberg ist es üblich, in der Gerichtsverhandlung auf die protokollierende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu verzichten. Nicht so in anderen nördlicheren Bundesländern ! Jetzt wird auch deutlich, warum es dem sparsamen Ba-Wü wirtschaftlich so gut geht...

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Mittwoch, 27. Juni 2007

Gericht und Kopfbedeckungen

Die Weigerung eines Zeugen, in der Hauptverhandlung die Schildmütze (=Basballkappe) vom Kopf abzunehmen, stellt ein ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dar und wurde mit 200 € Strafe geahndet. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Betreffende die Schildmütze aus gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt. Hier aber wollte der Mützenträger durch seine Weigerung offensichtlich bewusst provozieren.

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Montag, 18. Juni 2007

Gerichte und Tierschutz

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006, Akz: 3 C 14/05
Leitsatz: der Einsatz von Elektroreizgeräten ist bei der Hundeausbildung verboten.
Mit einem solchen Gerät kann man offensichtlich einem Hund durch einen Sender im Halsband schwache oder starke Stromreize zufügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass das Tierschutzgesetz die Verwendung von Elektroreizgeräten bei der Dressur von Tieren generell verbietet. Diese Geräte seien grundsätzlich geeignet, dem Tier erhebliche Schmerzen zu verursachen und dürfen daher nicht verwendet werden.

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Donnerstag, 12. April 2007

Hartz 4 und Antragsformulare

Jobcenter und Antragsformular

Folgendes Bild haben wir im Internet gefunden.

Zu sehen ist ein "Hilfebedürftiger" nach dem SGB II mit den Antragsformularen des Jobcenters. Der Titel des Bildes lautet:
"Hartz 3"

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Samstag, 27. Januar 2007

Unerwünschte Telefonanrufe, Dialer und Spam

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim

Das sind alles Dinge, die wirklich kein Mensch benötigt ! Wie kommt ein Call-Center-Mitarbeiter eigentlich auf die Idee, dass irgendein Kunde sich morgens auf der Fahrt zur Arbeit oder abends vor dem Fernseher telefonisch für ein Gewinnspiel interessiert ??
Die Bundesnetzagentur hält für solche Fälle des "Cold Calling", für Spaming und Dialer Beschwerdeformulare bereit (unten finden Sie die Links) :
Bundesnetzagentur-Bechwerdeformular

Robinsonliste
(Präventiver Schutz)

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Samstag, 27. Januar 2007

GEZ, Mannheim und Rechtslage

Gebühreneinzugszentrale - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim:

In der letzten Zeit häufen sich in unserer Kanzlei die GEZ-Beratungsfälle. Wir nehmen dies zum Anlass, einige grundlegende Informationen auf unsere Homepage zu stellen.
Status: Die GEZ ist keine eigenständige juristische Person, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, für die ARD und das ZDF das Verwaltungsgeschäft rund um den Rundfunkgebühreneinzug durchzuführen. Die GEZ ist aber eine Behörde nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit sind gegen deren Bescheide Widerspruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten möglich. Die Aufgaben der GEZ sind u.a.: Gebühreneinzug, Gebührenbefreiungen, Gebührenplanung und Teilnehmerbetreuung. Die Satzungen der einzelnen Landesrundfunkanstalten regeln das Verfahren hinsichtlich der Leistung der Rundfunkgebühren. Grundlage für diese Satzungen ist z.B. der Rundfunkgebühren- staatsvertrag.
Außendienst: Die Gebühreneinzugszentrale hat keine eigenen Mitarbeiter im Außendienst. Die unangemeldet vor der Haustüre stehenden "GEZ-Kontrolleure" sind i.d.R. auf selbständiger Basis tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten. Sie sind keine Beamten und haben keinerlei hoheitliche Befugnisse. Den Zutritt zu Ihrer Wohnung können diese Kontrolleure auf gar keinen Fall erzwingen. Auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt mit sich zu führen. Wichtig ist auch zu wissen, dass die Gebührenbeauftragten auf Erfolgsprovisionsbasis arbeiten; dies erklärt ihre Beharrlichkeit. Die Behauptung - die GEZ verfüge über technische Möglichkeiten (z.B. Peilwagen) zum Aufspüren und der Ermittlung von nicht angemeldeten Empfangsgeräten - ist natürlich frei erfundener Unsinn um den potentiellen Rundfunkgebührenzahler einzuschüchtern.
Vorgehensweise: Die GEZ und die Kontrolleure sind nicht nur hartnäckig, sondern überschreiten gelegentlich auch die rechtlich zulässigen Grenzen. Lassen Sie sich nicht von Drohungen beeindrucken. Bleiben Sie höflich aber bestimmt. Sollte nach diesem Besuch mit der Post ein Forderungsbescheid der GEZ eintreffen, kann es sinnvoll sein, dagegen innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Wenn die Behörde auch hierauf nicht reagiert und die Argumente des Gebührenzahlers im Widerspruchsbescheid ablehnt, dann steht wiederum mit einer Monatsfrist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Widerspruchschreiben sollte schon zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben verschickt werden.
Rechtsanwalt:
Zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchverfahren ist anzumerken, dass die Anwaltskosten für das Einlegen des Widerspruchs von der Behörde - auch wenn diese vollständig unterliegt - nicht erstattet werden. Eventuell tritt aber die eigene Rechtsschutzversicherung ein. Unterliegt die GEZ allerdings vor dem Verwaltungsgericht, dann muss sie die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Es existiert zwar vor den Verwaltungsgerichten in erster Instanz kein Anwaltszwang - trotzdem empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Urteil: Das folgende aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 22.06.2004, Akz: 8 K 2332/03 ist als Argumentationshilfe gegenüber der GEZ sehr hilfreich.
Leitsatz:
1. Maßgeblich für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren ist allein, ob und in welchem Zeitraum der Rundfunkteilnehmer das betreffende Gerät zum Empfang bereithält. Die diesbezügliche materielle Beweislast trifft die Rundfunkanstalt.
2. Dies gilt auch dann, wenn anlässlich des Besuchs eines Rundfunkgebührenbeauftragten, in einem als öffentliche Urkunde zu qualifizierenden Vordruck eine Erklärung des Rundfunkteilnehmers aufgenommen und von diesem unterschrieben wird, wonach er seit einem bestimmten (länger zurück liegenden) Zeitpunkt ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten habe, und er später in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung unter Beweis bestreitet.
3. In einem solchen Fall sind Urkunde und Gegenbeweis bzgl. der inhaltlichen Richtigkeit der beurkundeten Erklärung nach Maßgabe von § 286 Abs 1 ZPO (und nicht gem. § 415 Abs 2 ZPO) zu würdigen. Steht danach nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Rundfunkteilnehmer in dem umstrittenen Zeitraum tatsächlich das betreffende Gerät zum Empfang bereitgehalten hat, so ist der Rundfunkteilnehmer insoweit nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast nicht rundfunkgebührenpflichtig. Insoweit bereits geleistete Gebühren kann er, sofern die Rundfunkanstalt sie ihm gegenüber nicht bereits durch Bescheid rechtlich verbindlich festgesetzt hat, von der Rundfunkanstalt nach Maßgabe des sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückfordern. - ****

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Samstag, 23. Dezember 2006

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2007

Unsere Kanzlei wünscht Ihnen ein schönes und geruhsames Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2007.

Anfang des neuen Jahres wird der Kanzlei ein Umzug in neue Büroräumlichkeiten bevorstehen. Die Mandatsbearbeitung ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die neuen Kontaktdaten werden wir Ihnen selbstverständlich unverzüglich auf unserer Homepage mitteilen.

Auf besonderen Wunsch vieler rechtsinteressierter Internetnutzer werden wir unsere Informationsseite "Recht-und-Weblog" zuächst um den Bereich Mietrecht erweitern. 

Mit freundlichen Grüssen

Rechtsanwalt
Christian Sehn 

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Sonntag, 03. Dezember 2006

Notorische Falschparker

Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, 18. Januar 2006 (Az. - 16 B 2137/05 -):
Wer über 18 Punkte in Flensburg aufgrund von Verstöße gegen Parkvorschriften gesammelt hat, muss den Führerschein abgeben.

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