Beiträge zum Stichwort »Arbeitsrecht«
Arbeitsgerichte und Abfindung
Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim - Heidelberg:
Unter Abfindung versteht man im Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die auf Grund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung, stellt sich automatisch die Frage nach einer Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind oft zur Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bereit, wenn dadurch eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann. Wenn doch eine Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung eingereicht wird, dann geschieht dies in vielen Fällen zur gerichtlichen Festsetzung einer Abfindung. Die Berechnungsgrundlage für eine derartige Abfindung bei Gericht lautet als Faustformel:
>> ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr im Betrieb <<
Einzelne Arbeitsgerichte weichen von dieser Regel teilweise deutlich ab. Dies verdeutlicht die nachstehende Tabelle. Bitte berücksichtigen Sie: Die Angaben in der Tabelle stellen nur grobe Richtwerte dar. Die Höhe der Abfindung ist natürlich auch abhängig von Faktoren, wie z.B. Chancen des Arbeitnehmers nach der Kündigung auf dem Arbeitsmarkt, Lebensalter des Arbeitnehmers, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten, Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses, usw.
Gerichte
Bruttomonatsgehalt
Landesarbeitsgericht Mannheim
0,5
Arbeitsgericht Freiburg
0,5
(auch Kammern Offenburg
und Villingen-Schwennigen)
Arbeitsgericht Heilbronn
0,5
(auch Kammern Crailsheim,
ältere AN 0,75)
Arbeitsgericht Karlsruhe
0,3 - 0,7
(0,2 - 0,3 bei wirtschaftlich
schwachen Unternehmen)
Arbeitsgericht Lörrach
0,5
(auch Kammern Radolfzell)
Arbeitsgericht Mannheim
0,5
(auch Kammern Heidelberg)
Arbeitsgericht
Pforzheim
i.d.R 0,5
Arbeitsgericht Reutlingen
0,5
Arbeitsgericht Stuttgart
0,5
(auch Kammern Aalen
und Ludwigsburg)
Arbeitsgericht Ulm
0,5
(auch Kammern Ravensburg)
Landesarbeitsgericht München
0,5 - 1,0
Landesarbeitsgericht Nürnberg
0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Augsburg
0,5
Arbeitsgericht Bamberg
0,33
Arbeitsgericht Bayreuth
0,25 - 0,5
Arbeitsgericht München
0,5
Arbeitsgericht Nürnberg
0,25 - 0,33
Arbeitsgericht Passau
0,5
Arbeitsgericht Regensburg
0,5
Arbeitsgericht Rosenheim
0,5
Arbeitsgericht Weiden
0,5
Arbeitsgericht Würzburg
0,25 - 0,5
Landesarbeitsgericht Berlin
heute < 0,5
Arbeitsgericht Berlin
0,25 - 1,0
Landesarbeitsgericht Brandenburg
0,5
Arbeitsgericht Brandenburg
0,5
Arbeitsgericht Cottbus
0,5
Arbeitsgericht Eberswalde
0,5
Arbeitsgericht Frankfurt/Oder
0,25
- 0,5
Arbeitsgericht Neuruppin
0,5
Arbeitsgericht Potsdam
0,5
Arbeitsgericht Senftenberg
0,25
(in den ersten 3 Beschäftigungsjahren 0,75)
Landesarbeitsgericht Bremen
0,5
Arbeitsgericht Bremen, Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Hamburg
0,5
Arbeitsgericht Hamburg
Landesarbeitsgericht
Hessen
0,5
Arbeitsgericht
Darmstadt
0,5 - 1,5
(abhängig vom Alter und Prozessrisiko)
Arbeitsgericht Frankfurt am
Main
0,5 - 1,0
(abhängig vom Alter und Prozessrisiko)
Arbeitsgericht
Fulda
0,25 - 0,5
Arbeitsgericht
Gießen
0,5 - 0,75
Arbeitsgericht
Hanau
0,6
Arbeitsgericht Bad
Hersfeld
max. 0,5
Arbeitsgericht
Kassel
0,5 - 0,75
Arbeitsgericht
Limburg
0,5
Arbeitsgericht
Marburg
0,5
Arbeitsgericht
Offenbach
0,5 - 1,0
Arbeitsgericht
Wetzlar
0,5
Arbeitsgericht
Wiesbaden
0,5 - 1,0
Landesarbeitsgericht Mecklenburg
0,5
Arbeitsgericht Neustrelitz
0,25 - 0,5
Arbeitsgericht Rostock
0,5
Arbeitsgericht Schwerin
0,5
Arbeitsgericht Stralsund
0,5
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
0,5
Arbeitsgerichte
0,5
Braunschweig, Celle,
Emden, Göttingen,
Hameln, Hannover,
Hildesheim, Lingen,
Lüneburg, Nienburg,
Oldenburg,Osnabrück,
Stade, Verden, Wilhelmshaven
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
0,5
Landesarbeitsgericht
Hamm
0,5
Landesarbeitsgericht
Köln
0,5
Arbeitsgericht
Arnsberg
0,25 - 0,5
Arbeitsgerichte
Aachen,Bielefeld, Bocholt, Bochum
0,5
Bonn, Detmold, Dortmund,
Düsseldorf, Duisburg, Essen,
Hagen, Herford, Herne, Köln, Krefeld,
Minden, Mönchengladbach, Münster,
Oberhausen, Paderborn, Rheine,
Siegburg, Siegen, Solingen,
Wesel, Wuppertal
Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
0,3 - 0,5
Arbeitsgericht Iserlohn
0,25 - 0,5
Landesarbeitsgericht Rheinland -
Pfalz 0,5
Arbeitsgerichte
Kaiserslautern,
Koblenz,
0,5
Ludwigshafen, Mainz, Trier
Landesarbeitsgericht
Saarland
0,5
Arbeitsgerichte
Saarbrücken,
Neunkirchen
0,5
Arbeitsgericht
Saarlouis
0,5
(2.Kammer)
Arbeitsgericht
Bautzen
teilweise 0,5
Arbeitsgericht
Chemnitz
0,25 - 0,5
Arbeitsgericht
Dresden
0,5 - 1,0
Arbeitsgericht
Leipzig
0,25 - 0,5
Arbeitsgericht
Zwickau
0,25 - 0,33
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
0,5
Arbeitsgerichte
Dessau, Halberstadt
0,5
Halle, Naumburg
Arbeitsgerichte
Magdeburg,
Stendal
0,25 - 0,5
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein max. 0,5
Arbeitsgericht Elmshorn
max. 0,5
Arbeitsgericht
Flensburg
0,25 - 0,5
Arbeitsgericht
Kiel, Lübeck,
Neumünster
0,5
Landesarbeitsgericht
Thüringen
0,5
Arbeitsgerichte
Eisenach, Erfurt,
Gera
0,5
Jena, Nordhausen, Suhl
Arbeitsgericht Gotha
0,5 - 1,0
Quelle: NZA 7/1999
Lohnpfändungen und Kostenlast
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.07.2006, Akz:1 AZR 578/05
Die bei der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen dem Arbeitgeber
entstehenden Kosten, fallen diesem selbst zur Last. Er hat keinen gesetzlichen
Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer und kann einen solchen Anspruch auch
nicht durch freiwillige Betriebsvereinbarung begründen.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 27.9.2006 – 3 Sa
163/06
Das Gericht führt aus: Bei sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen
durch den Vorgesetzten ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Eine
sexuelle Belästigung liegt bereits dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen
mehrfach zielgerichtet und ohne Grund unerwünscht berührt oder
angefasst werden. Eine Aufnahme von direktem sexuellem Körperkontakt ist
dagegen nicht notwendig.
Sozialauswahl und Freiwillige Feuerwehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006, Akz:2 AZR 748/05
Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach
sozialen Gesichtspunkten treffen, wenn er wegen des Wegfalls von
Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen
will (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dies gilt allerdings nicht, wenn berechtigte
betriebliche Interessen des Arbeitgebers der Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten entgegenstehen. Ist - wie in diesem Fall - der Arbeitgeber eine
Gemeinde (Anm.: eine Gemeinde ist gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet) so
kann ein betriebliches Interesse darin zu sehen sein, dass durch die
Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers sein jederzeitiger Einsatz in der
Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden kann.
Dienstwagen, 1%-Regelung und Umgehung
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7.11.2006, Akz: VI R 95/04 mit arbeitsrechtlichen Auswirkungen. Der BFH stellt in seiner Entscheidung fest, dass die 1%-Regelung (= steuerrechtliche Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung eines Dienstwagens) aus § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingendes Recht darstellt. Die 1%-Regelung kann deshalb nicht durch Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts umgangen werden.
Arbeitsrecht und Leiharbeit
Unsere Programm-Empfehlung zu Leiharbeit und
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
» Report Mainz - 08.01.2007 - 21.45 Uhr ARD «
Zum Thema: Arbeiter zweiter Klasse – Wieso Leiharbeiter gefährlich
leben - zum Problem Leiharbeit, AÜG und betriebliche
Praxis werden wir demnächst einen Artikel auf unserer Homepage
veröffentlichen.
Arbeitsplatz und Surfen im Internet
Aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz, (Az.: 4 Sa
958/05)
» Eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht ohne
weiteres eine fristlose Kündigung - Eine Kündigung ist sozial nicht
gerechtfertigt, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang
nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wurde
«
Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte ca. eine Stunde pro Monat aus privaten
Gründen im Internet gesurft. Der Arbeitgeber kündigte der Frau
daraufhin fristlos. Er begründete die Kündigung damit, dass die
Mitarbeiterin durch das Surfen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten
schwerwiegend verletzt habe. Das LAG sah dies jedoch anders. Das Fehlverhalten
der Klägerin sei nicht so gravierend gewesen. Das Arbeitsverhältnis
habe daher nicht sofort beendet werden müssen. Eine wesentliche
Pflichtverletzung liege nur vor, wenn der Mitarbeiter z.B. erhebliche Mengen
von Daten aus dem Internet herunterlade oder eine Rufschädigung des
Arbeitgebers drohe, weil strafbare oder pornografische Inhalte herunter geladen
würden. Auch die zeitliche Komponente des Surfens ist für die
Beurteilung des Falles von entscheidender Bedeutung - ***
Das Urteil ist sehr begrüßenswert. Nicht selten wird das
Surfverhalten von Arbeitnehmern überwacht und bietet den willkommenen
Anlass für eine arbeitgeberseitige Kündigung. Das Urteil des LAG wird
diese Praxis hoffentlich unterbinden. Trotzdem kann nur davor gewarnt werden -
gegen den ausdrücklichen Willen der Betriebsleitung - am Arbeitsplatz
privat zu surfen.
Arbeitnehmermitbestimmung
Der Bundestag hat Anfang November in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur
Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten“ verabschiedet. Das Gesetz hat am 15.12.2006 den
Bundesrat passiert und kann nun unmittelbar nach seiner Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Hauptsächlicher Regelungsgegenstand des
vorliegenden Gesetzes ist das „Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)“.
Dieses setzt die Vorgaben des Art. 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in
innerstaatliches Recht um. Erklärtes Ziel der Verschmelzungsrichtlinie ist
eine Erleichterung grenzüberschreitender Fusionen von
Kapitalgesellschaften innerhalb der EU.
Arbeitsrecht und Verdachtskündigung
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2006, Akz: 48 Ca 19270/06
Die fristlose und auch die fristgemäße Kündigung eines
Chefarztes einer Marburger Reha-Klinik wegen des Verdachtes der aktiven
Sterbehilfe wurde vom Arbeitsgericht Berlin für unwirksam erklärt.
Die Staatsanwaltschaft nahm zunächst Ermittlungen gegen den Chefarzt auf.
Als die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erließ, nahm die Klinik dies
zum Anlass eine fristlose, hilfsweise eine fristgemäße
Verdachtskündigung gegenüber dem angestellten Arzt auszusprechen. Das
Arbeitsgericht war jedoch der Überzeugung, dass der Arbeitgeber die
genauen Umstände der Tat nicht ausreichend ermittelt habe. Dem Chefarzt
sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen
Stellung zu nehmen. Die Beklagte wurde in der 1.Instanz zur
Weiterbeschäftigung des Chefarztes verurteilt.
Besoldungsstufen und Steuern auf Spirituosen
Urteil Verwaltungsgericht Trier, Nov. 2006 (Akz: 3 K 400/06.TR)
Ein Polizeihauptmeister (PHM) mit Besoldungsstufe A9 kann in das Amt eines
Polizeiobermeisters (POM) mit Besoldungsstufe A8 zurückgestuft worden,
wenn er über Jahre hinweg mit selbst gebranntem Schnaps Steuern
hinterzogen hat.