Beiträge zum Stichwort »Arbeitsrecht«

Samstag, 20. Januar 2007

Arbeitsgerichte und Abfindung

Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Sehn - Mannheim - Heidelberg:

Unter Abfindung versteht man im Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die auf Grund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung, stellt sich automatisch die Frage nach einer Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind oft zur Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bereit, wenn dadurch eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann. Wenn doch eine Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung eingereicht wird, dann geschieht dies in vielen Fällen zur gerichtlichen Festsetzung einer Abfindung. Die Berechnungsgrundlage für eine derartige Abfindung bei Gericht lautet als Faustformel: 

      >> ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr im Betrieb <<

Einzelne Arbeitsgerichte weichen von dieser Regel teilweise deutlich ab. Dies verdeutlicht die nachstehende Tabelle. Bitte berücksichtigen Sie: Die Angaben in der Tabelle stellen nur grobe Richtwerte dar. Die Höhe der Abfindung ist natürlich auch abhängig von Faktoren, wie z.B. Chancen des Arbeitnehmers nach der Kündigung auf dem Arbeitsmarkt, Lebensalter des Arbeitnehmers, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten, Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses, usw.

Gerichte                                            Bruttomonatsgehalt

Landesarbeitsgericht Mannheim                 0,5
Arbeitsgericht Freiburg                                0,5
(auch Kammern Offenburg
und Villingen-Schwennigen)
Arbeitsgericht Heilbronn                              0,5
(auch Kammern Crailsheim,
ältere AN 0,75)
Arbeitsgericht Karlsruhe                              0,3 - 0,7
(0,2 - 0,3 bei wirtschaftlich
schwachen Unternehmen)
Arbeitsgericht Lörrach                                 0,5
(auch Kammern Radolfzell)
Arbeitsgericht Mannheim                             0,5
(auch Kammern Heidelberg)
Arbeitsgericht Pforzheim                   i.d.R   0,5 
Arbeitsgericht Reutlingen                            0,5
Arbeitsgericht Stuttgart                              0,5
(auch Kammern Aalen
und Ludwigsburg)
Arbeitsgericht Ulm                                       0,5
(auch Kammern Ravensburg) 


Landesarbeitsgericht München                    0,5 - 1,0
Landesarbeitsgericht Nürnberg                   0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Augsburg                               0,5
Arbeitsgericht Bamberg                                0,33
Arbeitsgericht Bayreuth                                0,25 - 0,5
Arbeitsgericht München                                0,5
Arbeitsgericht Nürnberg                               0,25 - 0,33
Arbeitsgericht Passau                                  0,5
Arbeitsgericht Regensburg                           0,5
Arbeitsgericht Rosenheim                             0,5
Arbeitsgericht Weiden                                  0,5
Arbeitsgericht Würzburg                               0,25 - 0,5 


Landesarbeitsgericht Berlin            heute <  0,5
Arbeitsgericht Berlin                                      0,25 - 1,0


Landesarbeitsgericht Brandenburg               0,5
Arbeitsgericht Brandenburg                           0,5
Arbeitsgericht Cottbus                                   0,5
Arbeitsgericht Eberswalde                             0,5
Arbeitsgericht Frankfurt/Oder                        0,25 - 0,5
Arbeitsgericht Neuruppin                               0,5
Arbeitsgericht Potsdam                                  0,5
Arbeitsgericht Senftenberg                            0,25
(in den ersten 3 Beschäftigungsjahren 0,75) 


Landesarbeitsgericht Bremen                         0,5
Arbeitsgericht Bremen, Bremerhaven            


Landesarbeitsgericht Hamburg                       0,5
Arbeitsgericht Hamburg                                   


Landesarbeitsgericht Hessen                          0,5
Arbeitsgericht Darmstadt                                 0,5 - 1,5
(abhängig vom Alter und Prozessrisiko) 
Arbeitsgericht Frankfurt am Main                     0,5 - 1,0
(abhängig vom Alter und Prozessrisiko)
Arbeitsgericht Fulda                                         0,25 - 0,5
Arbeitsgericht Gießen                                       0,5 - 0,75
Arbeitsgericht Hanau                                       0,6
Arbeitsgericht Bad Hersfeld                     max. 0,5
Arbeitsgericht Kassel                                       0,5 - 0,75
Arbeitsgericht Limburg                                     0,5
Arbeitsgericht Marburg                                    0,5
Arbeitsgericht Offenbach                                 0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Wetzlar                                     0,5
Arbeitsgericht Wiesbaden                               0,5 - 1,0 


Landesarbeitsgericht Mecklenburg                  0,5
Arbeitsgericht Neustrelitz                                0,25 - 0,5
Arbeitsgericht Rostock                                     0,5
Arbeitsgericht Schwerin                                   0,5
Arbeitsgericht Stralsund                                  0,5


Landesarbeitsgericht Niedersachsen              0,5
Arbeitsgerichte                                                0,5
Braunschweig, Celle,
Emden, Göttingen,
Hameln, Hannover,
Hildesheim, Lingen,
Lüneburg, Nienburg,
Oldenburg,Osnabrück,
Stade, Verden, Wilhelmshaven   


Landesarbeitsgericht Düsseldorf                   0,5
Landesarbeitsgericht Hamm                          0,5
Landesarbeitsgericht Köln                             0,5
Arbeitsgericht Arnsberg                                 0,25 - 0,5
Arbeitsgerichte
Aachen,Bielefeld, Bocholt, Bochum                 0,5
Bonn, Detmold, Dortmund,
Düsseldorf, Duisburg, Essen,
Hagen, Herford, Herne, Köln, Krefeld,
Minden, Mönchengladbach, Münster,
Oberhausen, Paderborn, Rheine,
Siegburg, Siegen, Solingen,
Wesel, Wuppertal 
Arbeitsgericht Gelsenkirchen                          0,3 - 0,5
Arbeitsgericht Iserlohn                                   0,25 - 0,5 


Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz          0,5
Arbeitsgerichte
Kaiserslautern, Koblenz,                                0,5
Ludwigshafen, Mainz, Trier 


Landesarbeitsgericht Saarland                      0,5
Arbeitsgerichte
Saarbrücken, Neunkirchen                             0,5
Arbeitsgericht Saarlouis                                 0,5
(2.Kammer) 


Arbeitsgericht Bautzen                   teilweise 0,5
Arbeitsgericht Chemnitz                                0,25 - 0,5
Arbeitsgericht Dresden                                  0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Leipzig                                    0,25 - 0,5
Arbeitsgericht Zwickau                                  0,25 - 0,33 


Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt           0,5
Arbeitsgerichte
Dessau, Halberstadt                                      0,5
Halle, Naumburg
Arbeitsgerichte
Magdeburg, Stendal                                      0,25 - 0,5


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein     max. 0,5
Arbeitsgericht Elmshorn                                max. 0,5
Arbeitsgericht Flensburg                               0,25 - 0,5
Arbeitsgericht
Kiel, Lübeck, Neumünster                              0,5 


Landesarbeitsgericht Thüringen                    0,5
Arbeitsgerichte
Eisenach, Erfurt, Gera                                    0,5
Jena, Nordhausen, Suhl
Arbeitsgericht Gotha                                      0,5 - 1,0

Quelle: NZA 7/1999

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Donnerstag, 18. Januar 2007

Lohnpfändungen und Kostenlast

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.07.2006, Akz:1 AZR 578/05
Die bei der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen dem Arbeitgeber entstehenden Kosten, fallen diesem selbst zur Last. Er hat keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer und kann einen solchen Anspruch auch nicht durch freiwillige Betriebsvereinbarung begründen.

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Sonntag, 14. Januar 2007

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 27.9.2006 – 3 Sa 163/06
Das Gericht führt aus: Bei sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen durch den Vorgesetzten ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Eine sexuelle Belästigung liegt bereits dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen mehrfach zielgerichtet und ohne Grund unerwünscht berührt oder angefasst werden. Eine Aufnahme von direktem sexuellem Körperkontakt ist dagegen nicht notwendig.

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Mittwoch, 10. Januar 2007

Sozialauswahl und Freiwillige Feuerwehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006, Akz:2 AZR 748/05
Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen, wenn er wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen will (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dies gilt allerdings nicht, wenn berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ist - wie in diesem Fall - der Arbeitgeber eine Gemeinde (Anm.: eine Gemeinde ist gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet) so kann ein betriebliches Interesse darin zu sehen sein, dass durch die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers sein jederzeitiger Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden kann.

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Mittwoch, 10. Januar 2007

Dienstwagen, 1%-Regelung und Umgehung

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7.11.2006, Akz: VI R 95/04 mit arbeitsrechtlichen Auswirkungen. Der BFH stellt in seiner Entscheidung fest, dass die 1%-Regelung (= steuerrechtliche Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung eines Dienstwagens) aus § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingendes Recht darstellt. Die 1%-Regelung kann deshalb nicht durch Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts umgangen werden.

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Sonntag, 07. Januar 2007

Arbeitsrecht und Leiharbeit

Unsere Programm-Empfehlung zu Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
» Report Mainz - 08.01.2007 - 21.45 Uhr ARD «
Zum Thema: Arbeiter zweiter Klasse – Wieso Leiharbeiter gefährlich leben - zum Problem Leiharbeit, AÜG und betriebliche Praxis werden wir demnächst einen Artikel auf unserer Homepage veröffentlichen.

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Sonntag, 07. Januar 2007

Arbeitsplatz und Surfen im Internet

Aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz, (Az.: 4 Sa 958/05)
» Eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung - Eine Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wurde «
Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte ca. eine Stunde pro Monat aus privaten Gründen im Internet gesurft. Der Arbeitgeber kündigte der Frau daraufhin fristlos. Er begründete die Kündigung damit, dass die Mitarbeiterin durch das Surfen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt habe. Das LAG sah dies jedoch anders. Das Fehlverhalten der Klägerin sei nicht so gravierend gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe daher nicht sofort beendet werden müssen. Eine wesentliche Pflichtverletzung liege nur vor, wenn der Mitarbeiter z.B. erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet herunterlade oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers drohe, weil strafbare oder pornografische Inhalte herunter geladen würden. Auch die zeitliche Komponente des Surfens ist für die Beurteilung des Falles von entscheidender Bedeutung - *** Das Urteil ist sehr begrüßenswert. Nicht selten wird das Surfverhalten von Arbeitnehmern überwacht und bietet den willkommenen Anlass für eine arbeitgeberseitige Kündigung. Das Urteil des LAG wird diese Praxis hoffentlich unterbinden. Trotzdem kann nur davor gewarnt werden - gegen den ausdrücklichen Willen der Betriebsleitung - am Arbeitsplatz privat zu surfen.

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Samstag, 06. Januar 2007

Arbeitnehmermitbestimmung

Der Bundestag hat Anfang November in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten“ verabschiedet. Das Gesetz hat am 15.12.2006 den Bundesrat passiert und kann nun unmittelbar nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Hauptsächlicher Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist das „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)“. Dieses setzt die Vorgaben des Art. 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht um. Erklärtes Ziel der Verschmelzungsrichtlinie ist eine Erleichterung grenzüberschreitender Fusionen von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU.

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Samstag, 06. Januar 2007

Arbeitsrecht und Verdachtskündigung

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2006, Akz: 48 Ca 19270/06
Die fristlose und auch die fristgemäße Kündigung eines Chefarztes einer Marburger Reha-Klinik wegen des Verdachtes der aktiven Sterbehilfe wurde vom Arbeitsgericht Berlin für unwirksam erklärt. Die Staatsanwaltschaft nahm zunächst Ermittlungen gegen den Chefarzt auf. Als die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erließ, nahm die Klinik dies zum Anlass eine fristlose, hilfsweise eine fristgemäße Verdachtskündigung gegenüber dem angestellten Arzt auszusprechen. Das Arbeitsgericht war jedoch der Überzeugung, dass der Arbeitgeber die genauen Umstände der Tat nicht ausreichend ermittelt habe. Dem Chefarzt sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Beklagte wurde in der 1.Instanz zur Weiterbeschäftigung des Chefarztes verurteilt.

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Montag, 01. Januar 2007

Besoldungsstufen und Steuern auf Spirituosen

Urteil Verwaltungsgericht Trier, Nov. 2006 (Akz: 3 K 400/06.TR)
Ein Polizeihauptmeister (PHM) mit Besoldungsstufe A9 kann in das Amt eines Polizeiobermeisters (POM) mit Besoldungsstufe A8 zurückgestuft worden, wenn er über Jahre hinweg mit selbst gebranntem Schnaps Steuern hinterzogen hat.

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