Beiträge zum Stichwort »Sozialrecht«

Samstag, 20. Februar 2010

Ausgleichsabgabe und Gesellschafter

Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.09.2009, Az: L 1 AL 115/08
Partner einer Rechtsanwaltssozietät können - trotz einer anerkannten Schwerbehinderung - nicht auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Hintergrund: Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, sofern sie in ihrem Unternehmen nicht auf fünf Prozent der Arbeitsplätze einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung beschäftigen.

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Samstag, 20. Februar 2010

Sperrzeit und arbeitsgerichtlicher Vergleich

LSG Hessen, Az: L 9 AL 91/08:
Sachverhalt: die Agentur für Arbeit hat gegen einen Leistungsempfänger wegen einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers eine Sperrzeit verhängt. Der Kläger hatte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses noch zusätzlich für eine andere konkurrierende Firma gearbeitet. Der Arbeitgeber hat deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt. Im anschließenden Gerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht haben der Leistungsempfänger/Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einem Vergleich vereinbart, dass die fristlose Kündigung nicht aufrecht erhalten wird.
Entscheidung des Landessozialgerichtes: Das LSG hat die Berechtigung der Kündigung im Wege der Amtsermittlung überprüft. Das Gericht sah in der Verhaltensweise des Leistungsempfängers ein versicherungswidriges Verhalten gemäß § 144 SGB III, weil während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit verboten ist. Das LSG hat daher die verhängte Sperrzeit von drei Monaten bestätigt.

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Samstag, 20. Februar 2010

Kosten der Unterkunft und Schwerbehinderung

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Das LSG Baden-Württemberg hat erneut in einem Urteil bestätigt, dass behinderten Menschen - insbesondere Rollstuhlfahrern - von den Sozialleistungsträgern größerer Wohnraum zugebillgt werden muss. Die Behörde will häufig den Rollstuhlfahrer wie alle anderen Leistungsempfänger behandeln. Sie übersieht dabei jedoch, dass Rollstuhlfahrer "barrierefreie" Wohnungen und einen behindertengerechten Sanitärbereich benötigen.                                                         

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Samstag, 20. Februar 2010

Unfallversicherung und Pöbelei

Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Az: S 5 U 298/08:
Das LSG hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich mit dem Fahrer eines Pkws gestritten hatte. Der Wagen hatte ihm mehrfach die Vorfahrt genommen. Daraufhin wollte der Radler den Fahrzeugführer zur Rede stellen. Während der Auseinandersetzung (sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer waren ausgestiegen) setzte sich der Pkw in Bewegung und überfuhr den Radfahrer. Dieser brach sich dabei das Bein. Ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) scheidet nach Ansicht des Gerichtes aus, da der Kläger/Fahrradfahrer ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt hat und damit den Weg zur Arbeit unterbrochen hat. Die gesetzliche Unfallversicherung komme jedenfalls nur für Schäden auf dem Arbeitsweg auf - Das Urteil hat noch keine Rechtskraft erlangt. Es muss abgewartet werden, ob das BSG sich dieser Rechtsauffassung anschließen wird.

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Samstag, 09. Januar 2010

Hartz IV und Erbschaft

Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 25.09.2009, Az: S 29 AS 309/09 ER:
Sachverhalt: ein 52-jähriger Langzeitarbeitsloser hatte eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 € erhalten. In Testament verfügte die Mutter, dass ihr Bruder als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür sorgen soll, dass der Nachlass erhalten bleibt und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses kommt, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen des Sozailleistungsträgers verloren gehen. Die Arbeitsgemeinschaft Dortmund stellte trotz dieses Testamentes die Zahlung der Leistungen ein.  
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichtes ist der Antragsteller zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit gehalten, das sittenwidrige Testament der Mutter anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten (Hobbys und Reisen) aus dem Nachlass finanziert werden, während die Allgemeinheit/der Steuerzahler für den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen aufkommen solle.

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Donnerstag, 31. Dezember 2009

Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 2

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
3. „Sich-selbst-vertreten“ im Widerspruchsverfahren
Diese Vorgehensweise ist besser als den Bescheid der Behörde einfach kommentarlos und grollend hinzunehmen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass die Widerspruchsbegründung immer sachlich und verhältnismäßig bleiben sollte. Die Behörde sollte durch den Sachvortrag nicht unnötig provoziert werden. Im Zweifel gilt auch hier: weniger ist mehr - überflüssigen Sachvortrag  deshalb weglassen. In wichtigen Angelegenheiten sollte der Rechtsanwalt unbedingt bereits im Widerspruchsverfahren eingeschaltet werden, da nicht selten durch den rechtlich unbedarften Vortrag des Widerspruchsführers bereits im Widerspruchsverfahren wichtige Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten genommen werden. Dadurch erfolgt dann schon im Vorverfahren eine bedauerliche Weichenstellung für die Erfolgsaussichten des Gesamtprozesses.

4. „Sich-selbst-vertreten“ vor den Gerichten
Diese Möglichkeit wird gerade im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit sehr häufig von den Rechtssuchenden wahrgenommen. Ohne anwaltliche Hilfe werden oftmals Schriftsätze verfasst, die teilweise grenzwertige und gefährliche Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten. Diese riskante Selbstvertretung ist in Zeiten von günstigen Rechtschutzversicherungen, von kostenloser Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sicher nicht sinnvoll. In den Gerichtszweigen mit dem  Amtsermittlungsgrundsatz (Strafrecht, Sozialrecht, nicht im Arbeitsrecht !) ist der Richter zwar gehalten, den Sachverhalt von sich aus (=von Amts wegen) vollständig zu ermitteln, jedoch kann er keinesfalls im Prozess die Interessen des Rechtssuchenden wahrnehmen und gleichzeitig objektiv „Recht sprechen“. Auf die rechtliche Unterstützung des Richters gegen die Behörde/Arbeitgeber kann und darf der Kläger sich daher im Gerichtsprozess keinesfalls verlassen. Da der Kläger in solchen Gerichtsprozessen keine echte Interessenvertretung hat, entsprechen die Ergebnisse derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen (in Form von Urteilen, Vergleichen oder Klagerücknahmen) in den seltensten Fällen wirklich der Interessenlage der Betroffenen. 

....wird fortgesetzt....  

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Samstag, 14. November 2009

Vermeidbare Fehler im Sozialrecht - Teil 1

Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim:
Zum Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht gehören u.a. die Rechtsgebiete: Arbeitslosengeld II/
"Hartz IV" (SGB II), Arbeitslosengeld I (SGB III), Krankengeld und Krankenversicherungsrecht (SGB V), Erwerbsminderungsrente und Rentenrecht (SGB VI), Unfallversicherungsrecht (SGB VII), Schwerbehindertenrecht (SGB IX), Pflegeversicherungsrecht, Sozialhilferecht (SGB XII), Wohngeldrecht (SGB XIII) und Versorgungsrecht  (SGB XIV).
Bei der Bearbeitung von Sozialrechtsfällen sind häufig Fehler der Beteiligten feststellbar, die eigentlich leicht vermeidbar wären. Diese im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren begangenen Fehler sind bei Übernahme des Mandates durch den Anwalt regelmäßig nur schwer zu korrigieren. Um seine Erfolgschancen vor dem Sozialgericht zu erhöhen, sollte der Rechtsuchende folgende Verfahrensmängel möglichst vermeiden:

1. Bestandskräftige Bescheide
Ein Bescheid einer Behörde kann im Sozialrecht i.d.R. innerhalb einer Frist von einem Monat (ab Zustellung) mit dem Widerspruch angegriffen werden. Wird diese Frist versäumt, dann wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch unter erschwerten Bedingungen angegriffen werden. Die Behörde wird sich in aller Regel auf die Bestandskraft berufen und den Leistungsempfänger nicht auf seine weiteren rechtlichen Möglichkeiten hinweisen.
Im Bereich des SGB II wird die Bereitschaft des Rechtsanwaltes zur Übernahme des Mandates ferner deutlich nachlassen, wenn er aufgrund von vielen bestandskräftigen Bescheiden mit einer unklaren Rechtslage und einem enormen Arbeitsaufwand rechnen muss.
Fazit: Es gibt im Internet, in Broschüren und Leitfaden genug Möglichkeiten, sich über seine Rechte zu informieren. Im Zweifel sollte man also selbst - innerhalb der Frist - Widerspruch gegen den angezweifelten Bescheid einlegen und die Behörde in der Widerspruchsbegründung zunächst die Bedenken erläutern und um Aufklärung bitten. Die Rechtschutzversicherungen sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARBs) im Widerspruchsverfahren in aller Regel nicht eintrittspflichtig. Für bedürftige Leistungsempfänger besteht allerdings die Möglichkeit, Beratungshilfe der Amtsgerichte in Anspruch zu nehmen. Unterliegt die Behörde schon im Widerspruchsverfahren, so trägt sie die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes. Die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Interessenwahrnehmung sollte daher immer sorgfältig in Erwägung gezogen werden.

2. Mündliche Auskünfte der Behörden
Eine mündliche Auskunft der Behörde, dass kein Leistungsanspruch besteht, sollte regelmäßig schon aus Beweisgründen nicht akzeptiert werden. In solchen Fällen sollte der abgewiesene Leistungsempfänger nachdrücklich auf eine schriftliche Antragsaufnahme und einen zeitnahen schriftlichen Bescheid der Behörde bestehen. Verweigert ihm der Leistungsträger auch dann noch die Aufnahme seines Antrages, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

3. Auswahl des Anwaltes
Das Sozialrecht ist eine Spezialmaterie, in der sich nur wenige Rechtsanwälte wirklich auskennen. Anwaltsempfehlungen von Feunden und Bekannten können immer berücksichtigt werden, da hier schon Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandat vorhanden sind. Allerdings sollte auch bei derartigen Empfehlungen immer kritisch überprüft werden, ob der empfohlene Anwalt tatsächlich die erforderlich Spezialkenntnisse im Sozialrecht besitzt. Sollten in diesem Rechtsgebiet Probleme mit den Behörden auftreten, so empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht oder eines Fachanwaltes für Sozialrecht. Ein Anwalt mit Interessenschwerpunkt Sozialrecht besitzt ebenfalls erweiterte Kenntnisse im Sozialrecht, übt diese Tätigkeit allerdings noch keine zwei Jahre aus.

......wird fortgesetzt......

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Dienstag, 13. Oktober 2009

Elterngeld und Steuerklasse

Urteile des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009, Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R:
Das Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Be­rechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Von diesem Erwerbseinkommen sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt dann 67 % des ermittelten Einkommens.
In den vorliegenden Fällen war von den Klägerinnen die Steuerklasse von vier auf drei und fünf auf drei geändert worden. Daraus resultierten geringere monatliche Steuerabzüge vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates Bayern ist das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach Ansicht des BSG ist der Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt.

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Montag, 22. Juni 2009

Kosten der Unterkunft

Schönes Urteil des Sozialgerichtes Koblenz, Az: S 10 AS 105/04 zum Thema SGB II: Wenn die Sozialverwaltung (in diesem Fall die Arbeitsgemeinschaft) vor dem Sozialgericht die Unangemessenheit der Unterkunftskosten nicht hinreichend darlegen kann, dann gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des SGB II-Trägers !!
Ferner: auf Wohnungsanzeigen und Mietangebote privater und unterschriftsbereiter Vermieter kann die Behörde sich beim Nachweis günstigeren Wohnraumes nur berufen, wenn es sich dabei nicht um Wohnungsangebote mit ungewöhnlich langem Leerstand handelt - *** oder mit anderen Worten: wenn es sich dabei nicht um unvermietbare Bruchbuden handelt !!

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Montag, 22. Juni 2009

Beratungshilfeschein

Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Beratungshilfe, Az: 1 BvR 1517/07:
Ausgangssituation: die Staatskasse (Beratungshilfestellen bei den Amtsgerichten) gewährt mittellosen Rechtsuchenden, die sich eine anwaltliche Beratung und Vertretung nicht leisten können, Unterstützung in Form von Beratungshilfescheinen. Die Beratung und Vertretung ist dann - bis auf eine Gebühr von 10,00 € - kostenfrei. Führt die Beratungshilfe nicht zum Ziel, dann kann im Anschluss daran im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung von den Gerichten (z.B. Sozialgericht, Arbeitsgericht oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit, usw.) Prozesskostenhilfe gewährt werden. Problem: in den letzten Wochen und Monaten haben wir von Rechtsuchenden aus Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz immer wieder gehört, dass die Beratungshilfestellen bei den Amtsgerichten die Gewährung von Beratungshilfe gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit der Sozialverwaltung (Arbeitsagentur, Jobcenter, GfA, Neue Wege) mit der Begründung ablehnen, dass die Beratung durch die Behörde selbst der Beratung und Vertretung durch den Anwalt vorgehe. Dem Antragsteller wurde dann in vielen Fällen noch empfohlen, sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eventuell wieder zu melden. Die Aushändigung eines Beratungshilfescheines wurde verweigert. Ganz offensichtlich sollen auf diese Art und Weise zu Lasten der Sozialleistungsempfänger ausufernde Rechtsberatungskosten aufgrund einer verfehlten Hartz IV-Politik eingespart werden. Die Argumentation der Beratungshilfestelle ist mehr als perfide.
Auswirkung:
zunächst wird der Antragsteller auf diese Auskunft der Bertungshilfestelle vertrauen und z.B. das Widerspruchsverfahren oder Einspruchsverfahren (bei Kindergeldsachen) ohne professionelle Unterstützung durchführen. Für den seltenen Fall, dass die Behörde von sich aus einen Abhilfebescheid erlässt, ist die Angelegenheit erledigt. In den meisten Fällen wird dagegen ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergehen. Kommt der Antragsteller nun wieder zur Beratungshilfestelle, in der Hoffnung nunmehr einen Beratungshilfeschein zu erhalten, wird man ihm mitteilen, dass Beratungshilfe in diesem Verfahrensstadium nicht mehr gewährt werden kann. Der Ratsuchende wird dann darauf verwiesen, ohne vorherige Überprüfung durch einen Anwalt eine Klage beim Sozialgericht einzureichen oder durch einen Anwalt Prozesskostenhilfe zu beantragen. Durch diese unzulässigen Vorgehensweise entzieht sich die Beratunghilfestelle vollständig ihrer Eintrittsverpflichtung. Zudem geht dem Rechtsuchenden quasi eine Instanz verloren. Durch rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes (bevorzugt mit Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht oder Fachanwalt für Sozialrecht !) im Widerspruchsverfahren können oftmals überflüssige Gerichtsprozesse vermieden werden.
Lösung: das Bundesverfassungsgericht urteilte nun in einem ähnlichen Fall, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angehen will. Nach der Begründung des BVerfG bestehe eindeutig die Gefahr von Interessenkonflikten !! Auch Kostengründe dürften kein Rechtfertigungsgrund sein, dem Antragsteller diese Leistung zu verweigern - ****
der Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes ist sehr zu begrüßen. Solange die Beratungshilfe noch gewährt wird, verbleibt dem Hilfebedürftigen wenigstens noch ein Mindestmaß an Rechtsschutz. Die Frage ist nur wie lange die Beratungshilfe in dieser Form noch weiterexistieren wird. Die Beratungshilfestellen sollten die entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eigentlich sofort umsetzen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann sollten Sie die Entscheidung des BVerfG ausdrucken und den Sachbearbeiter nachdrücklich auf seine Pflichten hinweisen.
Zum Text der Entscheidung...

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