Anwalt und Weblog

Anwalt MannheimAuf dieser Seite werden wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht vorstellen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise.                   <   >


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Donnerstag, 30. November 2006

Arbeitslosengeld II und Mietwohnung

Sie haben zunächst einmal Anspruch auf diejenigen laufenden und einmaligen Leistungen, die zur Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft notwendig sind (z.B. Mietzins, Nebenkosten gem. Betriebskostenverordnung) - soweit sie angemessen sind.
Welche Kosten vom ALG II-Kostenträger sonst noch übernommen werden, ist abhängig vom Mietvertrag. Sind dort Mietnebenkosten zwingend vereinbart, die normalerweise nicht dem notwendigen Lebensunterhalt zuzurechnen sind (z.B. Kosten eines Kabelanschlusses) so müssen diese ebenfalls vom Amt getragen werden.
Wird mit der Wohnung untrennbar noch ein PKW-Stellplatz vermietet, so müssen auch diese im Mietzins enthaltenen Kosten vom Amt getragen werden, wenn die Aufwendungen nicht durch Untervermietung vermieden oder verringert werden können. 

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Mittwoch, 29. November 2006

Arbeitslosengeld II und Mehrbedarf

Wir weisen daraufhin, dass Hilfebedürftige neben der Regelleistung (max. 345 €) noch Anspruch auf Mehrbedarfzuschlag in folgenden Fällen haben:

  1. Mehrbedarfzuschlag für werdende Mütter (17%)
  2. Mehrbedarfzuschlag für Alleinerziehende (bis zu 36%)
  3. Mehrbedarfzuschlag für behinderte Menschen (35%)
  4. Mehrbedarfzuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung

(z.B: Colitis ulcerosa, Diabetes mellitus Typ I, Diabetes mellitus Typ IIa, HIV-Infektion / Aids, Hyperlipidämie, Hypertonie, Hyperurikämie, Krebs, Leberinsuffizienz, Morbus Crohn, Multiple Sklerose, Neurodermitis, Niereninsuffizienz, Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung, Ulcus duodeni - Zwölffingerdarmgeschwür, Ulcus ventriculi - Magenwandgeschwür, Zöliakie / Sprue)

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Mittwoch, 29. November 2006

Arbeitslosengeld II und Pflege von Angehörigen

§ 10 SGB II: "Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann." Die Bundesagentur für Arbeit vertritt in der Durchführungsanordnung zum SGB II die Ansicht, dass zumindest im Bereich der Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 dem Pflegenden noch eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit geht bei der Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit der Pflegeperson) sogar davon aus, dass der Pflegende nebenher noch eine Vollzeitbeschäftigung ausüben kann. - Diese Vermutung ist deutlich zu optimistisch und dürfte je nach Krankheitsbild des zu Pflegenden gerichtlich zu widerlegen sein.   

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Mittwoch, 29. November 2006

Arbeitslosengeld II und Zumutbarkeit von Leiharbeit

In § 10 SGB II steht: "Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, ...." Dies bedeutet, dass die Arge oder der Jobcenter den Hilfebedürftigen grundsätzlich auch auf Leiharbeit verweisen darf. Bei der Leiharbeit gibt es aber zumindest bei der Entlohnung eine feste Grenze des Zumutbaren. Das verleihende Unternehmen (Zeitarbeitsfirma) muss den Arbeitnehmer entweder bezahlen, wie alle anderen festangestellten Arbeitnehmer in der Entleiherfima (Firma XY) oder aber die Zeitarbeitsfirma wendet die Tarifverträge an, die zwischen den Gewerkschaften und den Interessenverbänden deutscher Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen wurden. Dann ist die Zeitarbeitsfirma verpflichtet, Tariflohn nach den einzelnen Entgeltgruppen nebst Zuschlägen zu bezahlen. Die Entlohnung unter Tarif hingegen ist ein arbeitsrechtlicher Verstoß und sozialrechtlich unzumutbar.

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Sonntag, 26. November 2006

Arbeitslosengeld II und Klage

Sollte der ALG II-Empfänger vom Leistungsträger zu einer unsicheren und wenig erfolgversprechenden Klageerhebung (z.B. Unterhalt oder sonstige zivilrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen) gedrängt worden sein, besteht im Falle einer Kostenbelastung bei Unterliegen u.U. ein Kostenfreistellungsanspruch gegenüber dem SGB II-Träger.

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Sonntag, 26. November 2006

Arbeitslosengeld II und Vermögensverwertung

Urteil Sozialgericht Düsseldorf:
Verfügt der ALG II-Antragsteller über Vermögen, das an sich seine Bedürftigkeit ausschließt, steht ihm dennoch die Grundsicherung zunächst als Darlehen zu, wenn eine sofortige Verwertung seines Vermögens (z.B. Grundstück, größere Wohnung, Schmuck, usw.) zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Wertverlust führen würde. - Vom Antragsteller kann also nicht erwartet werden, dass er seine Wertgegenstände auf dem freien Markt zu Niedrigstpreisen verschleudert. 

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Sonntag, 26. November 2006

Arbeitslosengeld II und (Dispo-)Kreditaufnahme

Urteil OVG Münster:
Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites (Dispo) durch den ALG II-Empfänger bei seiner Bank kann grundsätzlich nicht erwartet werden. Die daraus resultierende Verschuldung und Zinsbelastung ist dem Hilfesuchenden unzumutbar.

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Freitag, 24. November 2006

Arbeitlosengeld I+II und Umzug

Wer die Leistungen Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II bezieht, ist verpflichtet einen Umzug unverzüglich dem Leistungsträger zu melden. Damit es nicht zu Leistungsverzögerungen bei der Auszahlung des ALG I oder ALG II und sonstiger Leistungen  kommt, sollte man sich zunächst am alten Wohnsitz bei der Agentur für Arbeit oder bei dem zuständigen Leistungsträger abmelden und sich binnen einer Woche am neuen Wohnsitz beim Arbeitsamt, usw. anmelden. Sollte es dennoch zu Verzögerungen kommen, dann liegt das Verschulden beim Leistungsträger und nicht beim Leistungsempfänger.

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Freitag, 24. November 2006

Offene Kritik am Arbeitgeber

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25.08.2006 - 8 Sa 245/06
Der Kläger hatte - nach Ansicht des Arbeitgebers - in einem offenen Brief sowohl den Vorsitzenden des Betriebsrates als auch den Geschäftsführer und den Personaldirektor angegriffen. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daher fristlos. Nach dessen Auffassung habe der Arbeitnehmer die betrieblichen Angelegenheiten nicht in einem offenen Brief aufgreifen dürfen. Das LAG war jedoch der Meinung, dass ein offener Brief nach einem betrieblichen Streit ist nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund sein könne. Das Recht der freien Meinungsäußerung finde erst dort seine Grenzen, wo Menschen vorsätzlich beleidigt und verleumdet werden. Die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gehe nicht so weit, dass einem Mitarbeiter jede offene Kritik am Arbeitgeber verboten sei.

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Freitag, 24. November 2006

ALG II und Regelleistungshöhe

Urteil desBundessozialgerichts vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R
Die Klägerin konnte sich in der Revisionsinstanz nicht mit dem Vorbringen durchsetzen, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfas­sungs­gemäß. Nach Meinung des Bundessozialgerichtes sind diese Vorschriften des SGB II zur Höhe der Regelleistungen und zur Berücksichtigung von Einkommen nicht verfassungswidrig. - ↓↓ Es bleibt also bei der monatlichen Regelleistung des Alg II von 345 € für Alleinstehende und der prozentualen Minderung der Regelleistung für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie den Anrechungsvorschriften des Einkommens.   

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