Anwalt und Weblog
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                      wir Ihnen aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Rechtsfälle aus den
                      Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht und Allgemeines Zivilrecht
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                Zwischenzeugnis
                    Urteil des LAG Hannover vom 13.03.2007, Akz: 9 Sa 1835/06:
                    Enthält eine Aufhebungsvereinbarung die Formulierung, dass der
                    Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf "Basis des
                    Zwischenzeugnisses" erhalten soll, dann ist der Arbeitgeber anschließend
                    verpflichtet, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis
                    auszustellen - ***
                  
Arbeitsrecht und Zeitarbeit
                    Urteil des BAG vom 19.09.2007, Akz: 4 AZR 656/06:
                    Im Bereich der Leiharbeit gibt es für Zeitarbeitsfirmen ein
                    Diskriminierungsverbot. Das "Equal Pay"- Gebot
                    verpflichtet Arbeitgeber, die angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen
                    verleihen, diesen die gleiche Entlohnung (auch Sondervergütungen und
                    Prämien) zu zahlen, die sie bei dem Entleiherbetrieb erhalten würden.
                    Ausnahme: auf Grund eines Tarifvertrages ist für das
                    Leiharbeitsverhältnis eine niedrigere Vergütung vorgesehen. Dies gilt
                    auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die
                    Anwendung des Tarifvertrages über  arbeitsvertragliche
                    Verweisungsklausel vereinbaren. Will der Leiharbeitnehmer nun seinen
                    Arbeitgeber auf eine solche vergleichbare Vergütung verklagen, so
                    genügt er zunächst seiner gerichtlichen Darlegungs- und Beweislast,
                    wenn er eine Auskunft der Entleiherfirma über den dort gezahlten
                    Vergleichslohn vorlegt. Der Leiharbeitgeber muss dann diese Auskunft (eventuell
                    auch die Vergleichbarkeit der Tätigkeit) substantiiert bestreiten.
                  
Fitness-Studio und Getränkeverbot
                    Urteil des Landgerichtes
                    Frankfurt vom 24.11.2004; Akz:
                    2/2 O 307/04:
                    Ein Sportstudio kann das Mitbringen von Getränken nicht untersagen.
                    Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig.
                    Allerdings: dies gilt wegen einer Gefährdung von anderen Sporttreibenden
                    nur für unzerbrechliche Behältnisse, also nicht für Glasflaschen
                    (wegen der Bruchgefahr und der Verletzungsgefahr durch Splitter).
                  
Arbeitsagenturen und 01801
                    Die Arbeitsagenturen sind nunmehr alle über eine 
                    01801-Telefonnummer erreichbar. Die Nummern sind mit einem Sternchen
                    versehen. Weiter oben findet man die Erläuterung hierzu:
                    "* 3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus
                    Mobilfunknetzen gelten davon abweichende Preise". Nach unserer Feststellung
                    sind auch einige Jobcenter im Osten auf kostenpflichtige Rufnummern
                    umgestiegen. Der Job-Center Mannheim ist dagegen immer noch unter 0621 /
                    18166333 erreichbar -
                    ↓↓↓↓
                  
Social Bookmarks
                      
 Sicher sind Ihnen schon die
                      vielen neuen Zeichen am oberen Bildrand aufgefallen - es handelt sich dabei
                      um so genannte "Social Bookmarks". Jedes dieser Icons steht stellvertretend
                      für einen kostenlosen Bookmark-Dienst. Wenn Sie sich für einen
                      Anbieter entschieden haben (z.B. Mr. Wong), dann können Sie jederzeit -
                      wenn Sie ein Urteil interessiert und Sie es eventuell wiederfinden wollen -
                      ein "Lesezeichen" setzen. Eine ausführliche Beschreibung erhalten Sie
                      auf Wikipedia, wenn Sie das Icon mit dem Fragezeichen am rechten Rand
                      anklicken.
                    
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
                    Bundesverfassungsgericht, Akz: 1 BvL 10/07 und 1 BvL 9/07:
                    Das Berliner Sozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht
                    zwei Fälle zur Überprüfung vorgelegt. Das Gericht sieht in der
                    verkürzten Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I vor allem für
                    ältere Arbeitslose eine Grundrechtsverletzung. (Zur Erläuterung: Das
                    Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt hatte die maximale Bezugszeit von
                    Arbeitslosengeld I für Arbeitslose ab 55 Jahre von 32 auf 18 Monate
                    verkürzt. Alle jüngeren Arbeitnehmer erhalten eine Höchstdauer
                    von zwölf Monaten). Das Sozialgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch
                    auf Arbeitslosengeld durch das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG
                    geschützt sei. Die Kürzung der Bezugsdauer hätte darüber
                    hinaus auch durch eine längere Übergangsfrist gemildert werden
                    müssen. ****
                  
Kündigung und SMS
                    Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Akz: 10 Sa 512/07
                    Arbeitsverträge sind vom Arbeitgeber
                    schriftlich zu kündigen. Die Schriftform aber erfordert die
                    eigenhändige Unterschrift. Eine Kündigung ohne Unterschrift - z.B.
                    per SMS - ist ungültig. Das Gleiche gilt für mündliche
                    Kündigungen.
                  
Urlaub und eigenmächtige Verlängerung
                    Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 27.08.2007, Akz: 6 Sa 751/07
                    Die eigenmächtige Verlängerung des Urlaub durch einen Arbeitnehmer,
                    kann grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Das
                    Kündigungsrecht des Arbeitgebers ist jedoch ausgeschlossen, wenn die
                    Leistungsverweigerung des Mitarbeiters gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung
                    ist z.B. dann gegeben, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung ihm nicht
                    zugemutet werden kann. Eine familiäre Notsituation, die die Betreuung der
                    Kinder erfordert, kann eine Leistungsverweigerung rechtfertigen. In dieser
                    Situation ist der Verweis des Arbeitgebers auf eine Fremdbetreuung der Kinder
                    durch dritte Personen unzulässig.
                  
Neues Versicherungsrecht
                    Das Versicherungsvertragsrecht
                    wird reformiert. Das Gesetz hat nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert
                    und wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es gilt dann auch - mit
                    Einschränkungen - für alle Altverträge. Das bestehende
                    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist knapp 100 Jahre alt und wird den
                    versicherungsrechtlichen Anforderungen in unserer modernen Gesellschaft nicht
                    mehr gerecht. Besonders hervorzuheben am neuen Versicherungsrecht sind:
                    - ein Mehr an Verbraucherschutz
                    - Neuerungen bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten
                    - Direktansprüche in der Pflichtversicherung
                    - Wegfall von Klagefristen
                    - Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
                    Weitere Informationen zum neuen Versicherungsrecht werden wir demnächst
                    einstellen. 
                  
Studium, Bafög und ALG II
                    Urteil des Bundessozialgerichtes vom 06.09.2007, Akz: B 14/7b AS 36/06 R:
                    Studenten können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II)
                    weder als Zuschuss noch als Darlehen beanspruchen. Dies ergibt sich
                    grundsätzlich aus  § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB
                    II.
                    (Wortlaut § 7 (5):  Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
                    BAföG oder der §§ 60 bis 62 des
                    SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch
                    auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen
                    Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
                    als Darlehen geleistet werden). Dem Kläger war aufgrund eines
                    Studienfachwechsels das BAföG gestrichen worden. Das BSG führte aus,
                    dass es alleine auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung
                    ankommt. Da seine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei,
                    habe er auch keinen Anspruch auf ALG II. Die späte Entscheidung des
                    Studienfachwechsels sei nicht als Härtefall anzusehen - "grundsätzlich" bedeutet aber im Juristendeutsch immer, dass es
                    auch Ausnahmen gibt !!