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Schwerbehinderung - SGB IX

Definition Schwerbehinderung

Das Bild zeigt einen auf das Kopfsteinpflaster gemalten Rollstuhl. Es verdeutlicht, hier dürfen nur schwerbehinderte Menschen ihr Fahrzeug parken.

Schwerbehinderung Mannheim

Menschen sind behindert, sofern ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind schwerbehindert, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Am 22.06.2001 wurde das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) durch das Sozialgesetzbuch IX ersetzt. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, werden Schwerbehinderten gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird nach Feststellung durch das Versorgungsamt bei der Arbeitsagentur beantragt und gewährt.

Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

  • Schwerbehinderte erhalten nach 33b EStG folgende Pauschbeträge als Nachteilsausgleich:

  • Grad der Behinderung (GdB) von 25 und 30 --> 310,00 €;

  • Grad der Behinderung (GdB) von 35 und 40 --> 430,00 €;

  • Grad der Behinderung (GdB) von 45 und 50 --> 570,00 €;

  • Grad der Behinderung (GdB) von 55 und 60 --> 720,00 €;

  • Grad der Behinderung (GdB) von 65 und 70 --> 890,00 €;

  • Grad der Behinderung (GdB) von 75 und 80 --> 1.060,00 €;

  • Grad der Behinderung (GdB) von 85 und 90 --> 1.230,00 €;

  • Grad der Behinderung (GdB) von 95 und 100 --> 1.420,00 €;

  • Behinderte Menschen (hilflos oder blind) --> 3.700,00 €

  • Weitere Vorteile: Kindergeldanspruch auch nach dem vollendeten 25. Lebensjahr

  • Schwerbehinderte mit Nachteilsausgleich "aG" oder "H" haben einen zusätzlichen Freibetrag für PKW-Privatfahrten

  • Sonderkündigungschutz im Arbeitsrecht für Schwerbehinderte und Gleichgestellte; allerdings nicht in der Insolvenz

  • Zusatzurlaub gem. 125 SGB IX; allerdings nicht für Gleichgestellte

  • Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für schwerbehinderte Menschen)

  • Geringere Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen; Krankenfahrten zur ambulanten Arztbehandlung (Taxischein)

  • Mehrbedarf im Sozialhilferecht und bei ALG II; Einkommensfreibetrag für Wohngeld

Merkzeichen der Versorgungsverwaltung

  • Merkzeichen "G": Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

  • Merkzeichen "aG": Außergewöhnliche Gehbehinderung; Fortbewegung ist auf das schwerste eingeschränkt

  • Merkzeichen "B": Ständige Begleitung erforderlich

  • Merkzeichen "RF": Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

  • Merkzeichen "H": Hilflosigkeit

  • Merkzeichen "Gl": Gehörlos

  • Merkzeichen "Bl": Blind

  • Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr; Ermäßigung KfZ-Steuer; bei entsprechendem Merkzeichen "G"

  • Parkerleichterungen/Schwerbehindertenparkplatz und vollständige Befreiung von Kfz-Steuer; Merkzeichen "aG"

Rechtsweg im Schwerbehindertenrecht

Die zuständige Behörde für die Feststellung der Schwerbehinderung ist das Versorgungsamt (Versorgungsamt Heidelberg, Versorgungsamt Landau, Versorgungsamt Darmstadt). Gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und unter Umständen die Revision vor dem Bundessozialgericht an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Widerspruchsverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung erfolgen könnte.

Rechtschutz und Kosten

- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern allerdings bereits das Widerspruchsverfahren. Diese Rechtschutzversicherungen sind zudem nicht einmal teurer ! Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich.
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner....

Bekannte Probleme - Schwerbehindertenrecht

Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im Schwerbehindertenrecht liegt in folgenden Bereichen:
1. Bereits bei der Antragstellung oder spätestens im Widerspruchsverfahren sollte Einfluss auf die medizinischen Atteste genommen werden. Die Ärzte neigen dazu, lediglich medizinische Diagnosen zu benennen. Dies ist im Schwerbehindertenrecht definitiv nicht ausreichend;
2. Besondere Schwierigkeiten entstehen sowohl bei der Bewertung des Einzel-GdB (Grad der Behinderung) aufgrund der versorgungsmedizinischen Grundsätze als auch bei der integrativen Bewertung des Gesamt-GdB;
3. Voreilige Annahme einer Heilungsbewährung nach Krebserkrankung durch die Versorgungsverwaltung;
4. Inhaltliche Auseinandersetzung mit medizinischen Fachgutachten; Besonderheit der Waffengleichheit durch zweites Gegengutachten. Hoher Schwierigkeitsgrad der Fallbearbeitung. In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "Schwerbehindertenrecht" eingeschaltet werden. In diesem Zusammenhang ist von Rechtschutzversicherten ferner zu berücksichtigen, dass in Deutschland freie Anwaltswahl gilt und die Interessen der Rechtschutzversicherungen bei Empfehlung eines Kooperationsanwaltes sowie die Interessen des Versicherten nicht gleichgelagert sind. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher vergewissern, dass der empfohlene Kooperationsanwalt tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht oder Schwerbehindertenrecht hat und nicht nur für die Rechtschutzversicherung günstiger ist.

Rechtsprechung

Rechtsanwalt Christian Sehn: Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Eine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der bereitgestellten Informationen kann nicht übernommen werden. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Schwerbehinderung: Huna - Fotolia.com

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