Das Bild zeigt das Logo unserer Anwaltskanzlei. Der Schriftzug "Rechtsanwalt" ist in der Mitte durch ein Paragraphenzeichen geteilt.

Kurzarbeit

Einführung zum Thema Kurzarbeit

Das Bild zeigt einen Tischkalender mit einer Eintragung "Kurzarbeit" in roter Farbe

Kurzarbeit

Die Vorschriften zum Thema Kurzarbeit finden Sie in den §§ 95 ff. SGB III. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Die Kurzarbeit betrifft regelmäßig den Bereich des Arbeitsrechtes und des Sozialrechts.

Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit

Arbeitnehmer müssen während der Kurzarbeit erhebliche Verdiensteinbußen hinnehmen. Kurzarbeit kann deshalb nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Der Arbeitgeber könnte zum Beispiel durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit berechtigt sein. Wie aber führen Unternehmen die Kurzarbeit ein, wenn es keinen Tarifvertrag und auch keinen Betriebsrat gibt ? Die Kurzarbeit könnte zum Beispiel im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart worden sein. Existiert deine solche Klausel im Arbeitsvertrag, dann kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig gegenüber dem Mitarbeiter anordnen. Die Klausel muss allerdings eine Ankündigungsfrist für den Start der Kurzarbeit vorsehen. Existiert keine derartige Klausel, dann muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Kurzarbeit vereinbaren. Hier empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Verweigert ein Mitarbeiter den Abschluss einer solchen Vereinbarung zur Kurzarbeit, dann kann der Arbeitgeber unter Umständen betriebsbedingt Kündigen.

Berechnung des Kurzarbeitergelds

Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist in § 105 SGB III geregelt. Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, erhalten 67 % (Leistungssatz 1) alle übrigen Arbeitnehmer erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Leistungssatz 2). Arbeitnehmer erfüllen die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz, wenn sie mindestens ein Kind oder wenn Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind haben und beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (= das Entgelt, welches der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielt hätte) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt (= das Entgelt, welches der Arbeitnehmer nach Einführung der Kurzarbeit tatsächlich erzielt). Soll-Entgelt ist also das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Kalendermonat erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Kalendermonat tatsächlich erzielt hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die für die Berechnung des Kurzarbeitergelds maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte durch Rechtsverordnung fest. Das Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Es unterliegt allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG). Zahlreiche Tarifverträge sehen Zuschläge zum Kurzarbeitergeld vor.

Coronavirus und neue gesetzliche Regelungen

Am 29.4.2020 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Covid19-Pandemie verabschiedet (Sozialschutzpaket II). Hier die wichtigsten Neuregelungen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % (87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Dies gilt bis zum 31.12.2020.

  • Ab dem 01.05.2020 und bis zum 31.12.2020 werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

  • Das Arbeitslosengeld I der Arbeitsagentur wird für alle Leistungsempfänger um drei Monate verlängert, sofern deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Kurzarbeit : Rechtsanwalt Christian Sehn:
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Kurzarbeit (c): Christian Sehn

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.