Aufhebungsvertrag

Einführung zum Thema Aufhebungsvertrag

das Bild zeigt einen unterschriftsreifen Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag Mannheim

Im Arbeitsrecht spricht man dann von einem Aufhebungsvertrag, wenn eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich zwischen den Parteien geregelt werden soll. Das Verhandlungsergebnis muss im Aufhebungsvertrag eindeutig schriftlich festgehalten werden, um eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Aufhebungsvertrag kann sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Beide ersparen sich einen langwierigen Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer erhält meistens die gewünschte Abfindungszahlung und ein gutes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber schafft durch den Aufhebungsvertrag einen Zustand frühzeitiger Planungssicherheit und verschwendet keine Ressourcen in einem Gerichtsprozess.

Der Aufhebungsvertrag

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages

Die weiteren Vorteile für den Arbeitgeber im Arbeitsrecht liegen auf der Hand - er kann sich von einem Mitarbeiter unter Umgehung der Küdigungsfristen, der Sozialauswahl und der Betriebsratsanhörung trennen.
Eine gründliche Überprüfung des Aufhebungsvertrages ist für den Arbeitnehmer Pflicht. Ist der Vertrag erst einmal unterzeichnet, kann er nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages möglich. Der Arbeitnehmer muss ferner vor Unterzeichnung beachten, dass die Agentur für Arbeit die Möglichkeit hat, eine Sperrzeit gegen ihn zu verhängen. Eine Sperrzeit hat eine Verringerung des Arbeitslosengeldanspruches zur Folge. Allerdings darf die Agentur für Arbeit den Bezug von Arbeitslosengeld nicht sperren, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer rechtmäßigen Kündigung und unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen abgeschlossen wurde.
Wir verhandeln, entwerfen und überprüfen für Sie schon im Vorfeld einer Trennungssituation den Aufhebungsvertrag. Wir sorgen dafür, dass er alle Regelungen zu den wichtigen Themen des Arbeitsrechtes, wie Restgehalts- und Urlaubsansprüche, Bonus- und Tantiemenforderungen, Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung, Dienstwagennutzung, betriebliche Altersversorgung, Zeugnisformulierungen etc. enthält. Die Agentur für Arbeit wird dann keinen Grund haben, den Aufhebungsvertrag zu beanstanden.

Der Abwicklungsvertrag

Die Vorteile eines Abwicklungsvertrages

Der Abwicklungsvertrag ist vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden. Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis selbst beendet. Der Abwicklungsvertrag dagegen beendet das Arbeitsverhältnis nicht - vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis bereits durch eine vorausgehende Kündigung beendet. Mit Hilfe eines Abwicklungsvertrages werden lediglich nach Ausspruch der Kündigung die Bedingungen festgelegt, wie das Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Kündigung abgewickelt werden soll (Abfindung, Freistellung, Rückgabe von Dienstwagen und Diensthandy, usw). Ferner ergeben sich Unterschiede zum Aufhebungsvertrag im Hinblick auf eine drohende Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Anspruchs auf Entlassungsentschädigungen. Der Abwicklungsvertrag hat darüber hinaus Vorteile, sofern eine Rechtschutzversicherung beteiligt ist und diese eine Deckungsschutzzusage erteilen soll. Bei einem Aufhebungsvertrag wird die Rechtschutzversicherung häufig argumentieren, dass kein Schadensfall vorliege, obwohl bereits eine Kündigung angedroht worden ist.

Rechtsanwalt Christian Sehn, Kanzlei Mannheim, Augartenstr.15, 68165 Mannheim, 0621 - 4015248 // Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 5196010 - Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag: dessauer - Fotolia.com

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