Einführung in das Rentenrecht

Das Bild zeigt einen einen ermüdeten Mann und einen Pfeil, auf dem steht, rente mit 69/70 Jahren

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) stellt eine der drei Säulen der Alterssicherung in Deutschland dar. Die weiteren gesetzlichen Altersvorsorgeformen sind beispielsweise die Alterssicherung der Landwirte, die Versorgungswerke der freien Berufe (Anwälte, Steuerberater, Apotheker, Ärzte, Architekten usw.) und die Beamtenversorgung. Als zweite Säule der Alterssicherung wird der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mit den Betriebsrenten (kurz bAV) bezeichnet. Die Altersabsicherung durch private Vorsorge, z.B. Lebensversicherungen, Riester-Rente, bildet die dritte Säule. Seit der Organisationsreform im Oktober 2005 treten die frühere LVA und die ehemalige BfA unter dem neuen gemeinsamen Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf. Das wichtigste Thema im Bereich des Rentenrechts sind die Erwerbsminderungsrenten § 43 SGB VI.

Inhaltsverzeichnis

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

  • Für folgende Personen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende (nach dem BBiG)

  • Wehrdienstleistende oder Bundesfreiwilligendienstleistende

  • Mütter und Väter während der Zeiten der Kindererziehung

  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

  • Menschen mit Behinderungen (Schwerbehinderung)

  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld)

  • Studenten, die nebenher arbeiten

  • Pflichtversichert sind ferner einige selbständig Tätige:

  • Lehrer, Erzieher, selbständige Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger

  • Seelotsen, Küstenschiffer, Küstenfischer, Künstler und Publizisten

  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Hausgewerbetreibende (problematisch)

  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem oder wenigen Auftraggebern (problematisch)

  • Existenzgründer mit Existenzgründungszuschuss

  • Versorgungswerk: einige Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Handwerker) haben ihr eigenes Altersvorsorgesystem organisiert und sind daher versicherungsfrei.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Durch die gesetzliche Rentenversicherung sind verschiedene Lebensrisiken versichert. Folgende Rentenleistungen werden erbracht:

  • Rente wegen Alters

  • Rente wegen Todes

  • Erwerbsminderungsrente/Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (problematisch - siehe nachfolgendes Kapitel)

  • Berufsunfähigkeitsrente für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind (problematisch - siehe nachfolgendes Kapitel)

  • Knappschaftsausgleichsleistung

  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen

  • Renten wegen Erwerbsminderung und Alters sowie Renten wegen Todes in der Alterssicherung der Landwirte

  • Der Versicherte erhält dann die Versicherungsleistung, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. medizinisch festgestellter Eintritt einer Erwerbsminderung) und die erforderlichen spezifischen Wartezeiten erfüllt sind.

  • Medizinische Rehabilitation: Die Träger der Rentenversicherung erbringen außer den Rentenleistungen auch vorrangige Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".

Die Erwerbsminderungsrente

Das Recht der Erwerbsminderungsrenten § 43 SGB VI ist äußerst kompliziert. Dies liegt an der Komplexität der rechtlichen Vorschriften (Wartezeiten, versicherungsrechtliche Voraussetzungen, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und der Hürde verschiedener medizinischer Begutachtungen. Dem Anwalt, der Sie in diesem Rechtsbereich vertritt, wird also abverlangt, dass er zusätzlich zu den Rechtskenntnissen auch noch den medizinischen Sachverhalt beurteilen kann. Das Erwerbsminderungsrecht erfordert deshalb einen hohen Spezialisierungsgrad.

  • Zum Ende des Kalenderjahres 2022 wurden von der Deutschen Rentenversicherung 1,79 Millionen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgezahlt. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag der Erwerbsminderungsrenten lag bei 933 Euro im Monat (Quelle www.de.statista.com)

  • Die Veranlassung für einen derartigen Rentenantrag ist meist ein Arbeitsunfall, längere Krankheitszeiten, stark nachlassende berufliche Leistungsfähigkeit oder eine Behinderung und die daraufhin gewährte Schwerbehinderteneigenschaft. Ein festgestellter Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit und selbst eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. sind kein Garant für eine zu gewährende Erwerbsminderungsrente. Auch schwerbehinderte Menschen müssen nicht zwangsläufig leistungsgemindert im Sinne des Erwerbsminderungsrechtes sein.

  • Die Renten wegen Erwerbsminderung sind im Sozialgesetzbuch VI geregelt. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeiten, der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und bei einer medizinisch festgestellten Erwerbsminderung einen Anspruch auf eine teilweise oder volle Rente wegen Erwerbsminderung.

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung mehr als drei und weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (nicht der zuletzt ausgeübte Beruf !) erwerbstätig sein kann.

  • Vollständig erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Ausnahme hierzu ist die nicht im Gesetz geregelte Arbeitsmarktrente (nur teilweise Erwerbsfähigkeit bei gleichzeitig verschlossenem Arbeitsmarkt).

  • Neben den (allgemeinen) versicherungsrechtlichen Bedingungen müssen auch die besonderen versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein. Eine umfassende Darstellung dieser komplizierten Thematik ist an dieser Stelle nicht möglich. Diese besondere Bedingung ist erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen (man spricht auch von drei aus fünf). Hier besteht erhebliches Streitpotential mit der DRV, da sich natürlich schon aufgrund der Erwerbsbiografie des Versicherten häufig die Frage stellt, wann die teilweise Erwerbsminderung oder die volle Erwerbsminderung eingetreten sind. Ferner stellt sich häufig bei langandauernden Erkrankungen, Verletzungen, Arbeitslosigkeit oder bei einem Berufswechsel die Frage, welche Beitragszeiten neben den eigentlichen Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind. Hier ist es die Aufgabe des Anwaltes vertieft ins Rentenrecht und unter Umständen auch in das zwischenstaatliche Rentenrecht/Fremdrentenrecht einzusteigen. So gibt es häufig gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten anderer Staaten, die auch in Deutschland gelten.

  • Ausnahmsweise ist eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch z.B. bei fehlerhafter Beratung des Sozialversicherungsträgers erreichbar (schwierig).

Sonderfall Berufunfähigkeitsrente

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist ein Sonderfall im Erwerbsminderungsrentenrecht. Diese Rente kommt aufgrund einer Übergangsregelung nur Versicherten zugute, welche vor dem 02.01.1961 geboren sind. Diese Rente erhält eine Versicherter, welcher seinen erlernten Beruf oder einen gleichwertigen Beruf nicht mehr 6 Stunden kalendertäglich ausüben kann.

Rechtsweg im Rentenrecht

Zuständig für die Leistungen der Rentenversicherung ist die deutsche Rentenversicherung. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides einen Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und eventuell die Revision vor dem Bundessozialgericht an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits im Widerspruchsverfahren durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung erfolgen könnte.

Leistungen unserer Kanzlei

- Überprüfung:
Überprüfung von Rentenauskünften und Rentenbescheiden im Hinblick auf die Höhe des Anspruches. Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden (maximale Rückwirkung 4 Jahre), von Hinzuverdienstgrenzen und der Einkommensanrechnung, von Beitragsforderungen und von Rentenrückforderungsbescheiden der DRV
- Unterstützung bei Betriebsprüfungen:
Beratung und Vertretung in Fällen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
- Kontenklärung:
Klärung rentenrechtlicher Zeiten und der Versicherungskonten; Beratung im Bereich Einstufungen nach dem Fremdrentengesetz
- Rentenantragsverfahren:
Unterstützung in sämtlichen Rentenverfahren, z.B. bei Anträgen wegen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente oder bei Altersrenten/Hinterbliebenenrenten
- Erfolgsaussichten:
Überprüfung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage
- Widerspruchsverfahren:
Durchführung von Widerspruchsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung.
- Klageverfahren:
Vertretung in Sozialgerichtsverfahren vor allen Sozialgerichten und Landessozialgerichten. Entweder übernehmen wir persönlich sowohl die Ausarbeitung der Schriftsätze als auch die Wahrnehmung des Gerichtstermins oder aber wir suchen bei entfernteren Sozialgerichten geeignete Unterbevollmächtigte, die lediglich den Gerichtstermin wahrnehmen und den Terminsbericht verfassen.
- Statusfeststellungsverfahren, 7a SGB IV:
Unterstützung und Vertretung bei Problemen mit der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer).
- Reha/LTA:
Unterstützung bei der Durchsetzung von Rehabilitationsmaßnahmen und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rechtschutzversicherung/Gebühren/PKH

- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern allerdings bereits das Widerspruchsverfahren. Diese Rechtschutzversicherungen sind zudem nicht einmal teurer ! Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich durch Rückfrage bei einem Versicherungsmakler (der Versicherungsmakler ist im Unterschied zur Versicherungsagentur nicht an eine Versicherung gebunden).
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Sofern Sie diesen Beratungshilfeschein erhalten, ist die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren bis auf einen Eigenanteil von 15,00 € kostenfrei. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz regelmäßig eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Umständen die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner....
- Steuerliche Absetzbarkeit: Beratungskosten und Prozesskosten gegen die dt. Rentenversicherung sind als Werbungskosten absetzbar.

Bekannte Probleme

Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im Rentenrecht liegt in folgenden Bereichen:
1.
Die meisten Rechtsstreitigkeiten entstehen im Bereich der Erwerbsminderungsrente ( 43 SGB VI). Die Anzahl dieser Verfahren hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die Leistungsvoraussetzungen wurden vom Gesetzgeber allerdings auch deutlich verschärft. Dementsprechend schwierig gestaltet es sich, diese Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen. In der Regel wird ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden müssen, da das von der Rentenversicherung eingeholte Gutachten nicht selten "inhaltliche Schwächen" aufweist.
Die Sozialgerichte holen im Normalfall allerdings von Amts wegen nur ein Gutachten ein. Wer über eine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung verfügt, kann noch ein zweites Gutachten durchsetzen, falls das erste Gutachten den Rentenanspruch nicht bestätigt. Hoher Schwierigkeitsgrad der Fallbearbeitung. In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "Rentenrecht" eingeschaltet werden. In diesem Zusammenhang ist von Rechtschutzversicherten ferner zu berücksichtigen, dass in Deutschland freie Anwaltswahl gilt und die Interessen der Rechtschutzversicherungen bei Empfehlung eines Kooperationsanwaltes sowie die Interessen des Versicherten nicht gleichgelagert sein müssen. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher vergewissern, ob der von der Versicherung empfohlene Kooperationsanwalt tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht hat (entsprechende Nachweise lassen sich häufig auf der Homepage auffinden) und nicht nur für die Rechtschutzversicherung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung günstiger ist.
2.
Weitere Streitpunkte mit der Deutschen Rentenversicherung sind häufig:
- Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung anstatt Versicherungsfreiheit
- Beitragspflicht nach einer Betriebsprüfung und
- Rückforderungsbescheide wegen zu viel gezahlter Rente

Rechtsprechung

  • Urteil des EuGH vom 22.2.2024, Az: C-283/21: Anrechnung von Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente. In einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten können bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Fall hatte eine deutsche Staatsangehörige, die nur in Deutschland gearbeitet, aber in den Niederlanden Erziehungszeiten zurückgelegt hatte, die Berücksichtigung der Erziehungszeiten von der DRV begehrt. Der EuGH hat dies bestätigt. Die DRV muss aufgrund des Rechts auf Freizügigkeit in der Union die Erziehungszeiten in Holland berücksichtigen (Quelle: EuGH PM Nr. 33/24 v. 22.2.2024)

Rechtsanwalt Christian Sehn: Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121- Bearbeitungsstand 29.04.2024 - Mannheim, Ludwigshafen, Bürstadt, Bobstadt, Biblis, Lorsch, Lampertheim, Groß-Rohrheim, Gernsheim, Worms - Der Inhalt dieser Seiten kann keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Mann: (c) Gerd Altmann/pixelio.de, Bild Erwerbsminderungsrente: © stockWERK - stock.adobe.com

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.