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Rehabilitation

Einführung in das Rehabilitationsrecht

Das Bild zeigt ein Blutdruckmessgerät, welches bei einer medizinischen Rehabilitation eingesetzt wird

Medizinische und berufliche Rehabilitation

Unter Rehabilitation versteht man den koordinierten Einsatz von medizinischen und beruflichen Maßnahmen mit dem Ziel, die aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit einer Person vollständig oder teilweise wiederherzustellen. Rehabilitationsmaßnahmen setzen nicht die Anerkennung einer Schwerbehinderung (GdB) durch das Versorgungsamt voraus. Man unterscheidet zwischen einer medizinischen Rehabilitation und einer beruflichen Rehabilitation.

Gegenstand der Rehabilitationsmaßnahmen

Das SGB IX bestimmt den Gegenstand und die Ziele der Leistung zur Teilhabe. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach den Vorschriften des SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Gem. 9 SGB IX wird bei der Auswahl der Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei soll auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen werden.

Ziele der Rehamaßnahmen

  • Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung:

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten des Leistungsberechtigten dauerhaft zu sichern oder

  • die persönliche Entwicklung des Leistungsberechtigten ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Leistungen zur Teilhabe

  • Gem. 5 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe unterteilt in:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (ambulante oder stationäre Reha, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, stufenweise Wiedereingliederung, Prävention und Früherkennung usw.),

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (sog. berufliche Rehabilitation; berufliche Aus- und Weiterbildung; Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, Mobilitätshilfen, Ausbildungs- und Eingliederungszuschüsse, Überbrückungsgeld usw.)

  • Akzessorische unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (sog. soziale Rehabilitation)

  • Rehabilitationsleistungen sind Ermessensleistungen. Anträge auf Leistungen zur Teilhabe werden nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip ausgelegt. Der Rehaträger wählt ermessensfehlerfrei die Maßnahme aus, die den größtmöglichen Rehaerfolg verspricht. Leider erfolgt die Ausübung des Ermessens nicht immer fehlerfrei. Eine Ermessensreduzierung auf "null" steht der Ausübung des Ermessens der Behörde ebenfalls entgegen.

Es sind folgende Leistungsträger zu unterscheiden:

  • gesetzlichen Krankenkassen

  • Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die örtliche Arbeitsagentur

  • Unfallversicherungen (z.B. Berufsgenossenschaften)

  • gesetzliche Rentenversicherung

  • landwirtschaftlichen Alterskassen

  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • Träger der Sozialhilfe

  • Träger der Kriegsopferhilfe

  • Problem: es ist nicht einfach, bei einer derartigen Vielzahl von Leistungsträgern den zuständigen Träger herauszufinden. Selbst die Leistungsträger scheinen mit der Feststellung der Zuständigkeit häufig überfordert zu sein. Grundsätzlich gilt: der erstangegangene Träger muss die Zuständigkeit binnen 14 Tagen klären.

Rechtsweg im Rehabilitationsrecht

Die zuständige Behörde für die Feststellung der Rehabilitationsmaßnahme ergibt sich daraus, welcher Leistungsträger der erstangegangene Leistungsträger war. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides einen Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Befindet sich ihr Wohnsitz im Ausland, so gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und unter Umständen die Revision vor dem Bundessozialgericht an. Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens kann bereits im Widerspruchsverfahren empfehlenswert sein, sofern bereits in diesem Verfahrensstadium durch die Angaben zum Streitgegenstand eine Weichenstellung erfolgen könnte.

Rechtschutz und Kosten

- Rechtschutzversicherung:
Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung und das Widerspruchsverfahren. Sie sind aufgrund ihrer Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) erst ab dem Klageverfahren eintrittspflichtig. Gelegentlich kommt es vor, dass Erstberatungskosten aus Kulanzgründen von der Rechtschutzversicherung getragen werden. Einige Rechtschutzversicherungen versichern bereits das Widerspruchsverfahren. Diese Rechtschutzversicherungen sind zudem nicht einmal teurer ! Hier lohnt sich ein Versicherungsvergleich.
- Rechtsanwaltsgebühren:
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In besonders komplizierten oder arbeitsintensiven Fällen kann eine Gebührenvereinbarung angemessen und erforderlich sein. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Umfang, dem Haftungsrisiko und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung) in einer Rechtsangelegenheit betragen in der Regel zwischen 100,00 € und maximal 190,00 € (zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Es besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr und eventuell eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Im Klageverfahren entsteht in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eventuell eine Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale, eventuell Fahrtkosten und Umsatzsteuer. Die einzelnen Gebühren sind variabel (Rahmengebühren). Wir unterbreiten Ihnen gerne nach Kenntnis des Streitgegenstandes einen Kostenvoranschlag. Unterliegt die Behörde, dann trägt sie im Regelfall die vollständigen Anwaltskosten.
- Prozesskostenhilfe: Im Falle von Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, im Gerichtsverfahren sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Staat trägt dann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell die Rechtsanwaltskosten. Er überprüft jedoch in einem Zeitraum von vier Jahren, ob er sich beim Antragsteller die vorgestreckten Kosten wiederholen kann. Unter diesem Link finden Sie einen weiterführenden Prozesskostenhilferechner....

Bekannte Probleme - Rehabilitationsrecht

Die Schwierigkeit der Fallbearbeitung im Rehabilitationsrecht liegt in folgenden Bereichen:
1. Bei einer derartigen Vielzahl von Leistungsträgern ist es nicht ungewöhnlich, dass der Antragsteller von der Verwaltung erst einmal aufgrund einer angeblich fehlenden Zuständigkeit auf die Reise von Leistungsträger zu Leistungsträger geschickt wird (Ping-Pong-System). Der Gesetzgeber hat dieses Problem gesehen und hat es durch eine zentrale Verfahrensvorschrift weitgehend gelöst. Der erstangegangene Träger und der zweitangegangene Träger sind in aller Regel in der Verantwortung - selbst wenn sie tatsächlich gar nicht zuständig sein sollten.
2. Eine Vielzahl von gemeinsamen Empfehlungen regeln das Prozedere der Leistungsträger untereinander (z.B. die gemeinsame Empfehlung "Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit" vom 22.03.2004, die gemeinsame Empfehlung zur "Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation" vom 22.03.2004, die gemeinsame Empfehlung "zur Förderung der Selbsthilfe" vom 22.03.2004, die gemeinsame Empfehlung "Begutachtung" vom 22.03.2004, die gemeinsame Empfehlung "Teilhabeplan" vom 16.12.2004, die gemeinsame Empfehlung "Frühzeitige Bedarfserkennung" vom 16.12.2004, die gemeinsame Empfehlung"Prävention" vom 16.12.2004, die gemeinsame Empfehlung "Sozialdienste" vom 08.11.2005. Diese Empfehlungen sind für die Leistungsträger verbindlich !
3. Bereits bei der Antragstellung oder spätestens im Widerspruchsverfahren sollte Einfluss auf die medizinischen Atteste genommen werden. Die Ärzte neigen dazu, lediglich medizinische Diagnosen zu benennen. Dies ist im Reharecht nicht ausreichend;
4. Inhaltliche Auseinandersetzung mit medizinischen Fachgutachten; Besonderheit der Waffengleichheit durch zweites Gutachten. Hoher Schwierigkeitsgrad der Fallbearbeitung. In solchen Fällen sollte entweder ein Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenem Schwerpunkt "Rehabilitationsrecht" eingeschaltet werden. In diesem Zusammenhang ist von Rechtschutzversicherten ferner zu berücksichtigen, dass in Deutschland die freie Anwaltswahl gilt und die Interessen der Rechtschutzversicherungen bei Empfehlung eines Kooperationsanwaltes sowie die Interessen des Versicherten nicht immer gleichgelagert sind. Der Rechtschutzversicherte sollte sich daher vergewissern, dass der empfohlene Kooperationsanwalt tatsächlich seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht/Sozialversicherungsrecht hat und nicht nur für die Rechtschutzversicherung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung günstiger ist.

Rechtsprechung
Videobeitrag

Rechtsanwalt Christian Sehn: Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121- Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Eine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der bereitgestellten Informationen und deren Nutzung kann nicht übernommen werden. Bild Rehabilitation: (c) Wilhelmine Wulff / pixelio.de

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