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Prozesskostenhilfe Mannheim

Was ist Prozesskostenhilfe

Unter Prozesskostenhilfe (PKH) versteht man eine finanzielle Unterstützung der Bürger durch die Staatskasse. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Rechtssuchende die finanziellen Mittel zur Führung eines gerechtfertigten Prozesses aufbringen kann und nicht schutzlos gestellt bleibt, weil er sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten eines Prozesses nicht leisten kann. Die Prozesskostenhilfe ist in der ZPO geregelt. Die Beratungshilfe ist das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe im außergerichtlichen Bereich. Der Bürger erhält eine Unterstützung des Staates, sofern er die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsvertretung nicht aufbringen kann. Rechtsgrundlage ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Sofern Sie über keine Rechtschutzversicherung oder keine eintrittsbereite Rechtschutzversicherung verfügen und trotzdem eine Klage einreichen oder eine Klage abwehren müssen, dann können wir Ihnen im Rahmen der Erstberatung auch eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines PKH-Antrages im Gerichtsverfahren geben.

Wer bewilligt Beratungshilfe

Beratungshilfe:
Nachfolgend finden Sie die Adressen der Amtsgerichte in der näheren Umgebung, die Beratungshilfescheine ausstellen:

- Amtsgericht Heidelberg, Kurfürstenanlage 21, 69115 Heidelberg
- Amtsgericht Lampertheim, Bürstädter Straße 1, 68623 Lampertheim
- Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen
- Amtsgericht Mannheim, Schloß, Westflügel, 68159 Mannheim
- Amtsgericht Schwetzingen, Zeyherstr. 6, 68723 Schwetizngen
- Amtsgericht Speyer, Wormser Straße 41, 67346 Speyer
- Amtsgericht Weinheim, Ehretstr. 11, 69469 Weinheim

Wichtig: Die Beratunghilfestelle des zuständigen Amtsgerichtes darf Sie mit Ihren Fragen nicht wieder an die Behörde, gegen deren Bescheid Sie vorgehen wollen, zurückverweisen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.05.2009, (Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08) ist eine derartige Vorgehensweise unzulässig ! Ferner darf Beratungshilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch doch selbst einlegen könnte. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruches hängen wesentlich von dessen sorgfältiger rechtlicher Begründung ab. Eine solche juristische Begründung kann regelmäßig nicht durch den rechtlichen Laien, sondern nur durch den sozialrechtlich versierten Anwalt erfolgen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.10.2015, (Az: 1 BvR 1962/11).

Prozesskostenhilfe:
Die Prozesskostenhilfe wird vom zuständigen Gericht (Zivilgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht und Verwaltungsgericht) auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Für Strafprozesse gelten Sondervorschriften. Hier besteht in schweren Fällen (d.h. die Straferwartung beträgt ein Jahr und mehr) ggfls. ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Antrag auf PKH wird in der Regel von Ihrem prozessbevollmächtigten Anwalt gestellt.

Voraussetzung der Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird einer Partei auf Antrag bewilligt, wenn sie:
- aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Sie müssen also bei Gericht zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung nehmen. Hierzu sind die letzten monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder der Arbeitslosengeldbescheid, der Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen, aktuelle Kontoauszüge und sonstige Belege für monatliche Einnahmen und Ausgaben in Kopie vorzulegen.
und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht überprüft also schon vorab summarisch die Chancen im Rechtsstreit.

Ergebnis der Überprüfung des PKH-Antrages

Wenn die Überprüfung des Gerichtes ergibt, dass die beiden letztgenannten Punkte erfüllt sind, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Dies bedeutet, die Staatskasse trägt dann zunächst auf jeden Fall - egal ob Sie im Prozess obsiegen oder unterliegen - die Gerichtskosten und die Gebühren Ihres eigenen Rechtsanwaltes. Der Prozesskostenhilfeantrag wird in der Regel mit dem Klageantrag oder der Klageerwiderung eingereicht.

Bitte beachten Sie: Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst werden aber die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes. Unterliegen Sie in einem Gerichtsprozess trägt die Staatskasse zwar die Gerichtskosten und die Gebühren Ihres eigenen Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Dieses Risiko verbleibt also trotz PKH-Bewilligung bei Ihnen. Dies gilt nicht in den Arbeitsgerichtsprozessen der ersten Instanz sowie den Finanz-, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsprozessen. Im Arbeitsrecht tragen Sie und auch ihr Gegner in der ersten Instanz immer - unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen - die eigenen Anwaltskosten. In den Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozessen werden die Behörden durch Verwaltungsangestellte und nicht durch Rechtsanwälte vertreten. Im Falle des Unterliegens werden Sie daher niemals mit Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten belastet.

Berechnungsbeispiel für die Prozesskostenhilfe

(Bitte berücksichtigen Sie: Das Berechnungsbeispiel kann nicht die laufenden, jährlichen Änderungen im Prozesskostenhilferecht berücksichtigen und dient daher nur als erster Anhaltspunkt): Herr A hat einen Rechtstreit mit seinem Arbeitgeber. Herr A will wissen, ob er Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhält. Herr A ist verheiratet und hat eine Tochter (Ehefrau und Tochter sind beide nicht berufstätig). Das Gericht wird nach Antragstellung und Einreichung der Unterlagen folgende Berechnung durchführen.

Nettoeinkommen des Herrn A = 1.700 Euro
abzüglich Eigenbedarf des Herrn A = 501 Euro
abzüglich Unterhaltsbetrag Ehefrau = 400 Euro
abzüglich Unterhaltsbetrag Tochter = 289 Euro
abzüglich Miete + Nebenkosten = 450 Euro
abzüglich KfZ-Haftpflichtversicherung = 70 Euro
Summe = -10 Euro
Ergebnis: Herr A erhält sowohl die Beratungshilfe als auch Prozesskostenhilfe.

Das Bundesjustizministerium gibt regelmäßig bekannt, welche Beträge vom Einkommen eines PKH-Antragstellers abzusetzen sind.
Ab dem 01.01.2020 gelten neue Freibeträge für die Prozesskostenhilfe:
- Einkommensfreibetrag für den Rechtsuchenden = 501 €
- zusätzlicher Einkommensfreibetrag für den erwerbstätigen Rechtsuchenden = 228 €
- Unterhaltsfreibetrag für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner = 501 €
- Unterhaltsfreibetrag für einen Erwachsenen im Haushalt = 400 €
- Unterhaltsfreibetrag für einen Jugendlichen von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 381 €
- Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 358 €
- Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres = 289 €
Der Unterhaltsfreibetrag für das eine oder mehrere Kinder ist bei jedem Elternteil in vollem Umfang und nicht nur anteilig zu berücksichtigen. Vorhandene Schulden können nur dann abgesetzt werden, wenn auch tatsächlich eine Schuldentilgung stattfindet.

Weitere Vorgehensweise des Gerichtes

In aller Regel werden die persönlichen und wirtschatlichen Verhältnisse des Antragsstellers jedes Jahr in einem Zeitraum von vier Jahre nach Ausgang des Rechtstreites vom Gericht überprüft. Der Antragsteller wird also einmal im Jahr aufgefordert, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen. Abhängig vom Ausgang dieser Überprüfung bestimmt das Gericht sodann, ob die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufrechterhalten wird oder nicht. Sofern sich also Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in diesem Zeitraum deutlich verbessert haben, z.B. weil Sie eine gut bezahlte Arbeitsstelle gefunden oder eine Erbschaft gemacht haben, dann kann es geschehen, dass das Gericht die vorgestreckten Auslagen für den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten zurückfordert. In diesem Fall wird das Gericht die Rückzahlung dieses Betrages in mehreren monatlichen Raten anordnen.

Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann auch für Verfahren vor Gerichten im EU-Ausland gewährt werden. Durch Gesetz ist eine EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Einem Antragsteller im Inland (Deutschland) ist es dadurch möglich, in einem anderen EU-Staat einen Rechtstreit mit PKH zu führen (ausgehende Ersuchen). Ebenso kann ein Antragsteller aus dem europäischen Ausland seinen Rechtstreit in Deutschland führen (eingehende Ersuchen). Prozesskostenhilfe wird nunmehr auch für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gewährt. Nach wie vor sind die subjektiven Voraussetzungen, die hinreichende Erfolgsaussicht und das Fehlen von Mutwilligkeit zu prüfen. Problematisch sind allerdings die unterschiedlichen Regelungen zur Bedürftigkeit in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

Rechtsprechung und News

Hier einige Urteile zum Thema Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:

- Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.05.2009, (Aktenzeichen 1 BvR 1517/08):
Die Beratungshilfestellen der Amtsgerichte verweigern den Rechtsuchenden vielfach die beantragte Beratungshilfe mit der Begründung, dass diese sich selbst an das Jobcenter oder die sonstigen Sozialversicherungsträger wenden könnten, da diese zur Beratung und umfassenden Prüfung von Widersprüchen verpflichtet seien. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass die Ablehnung der Beratungshilfe die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletze. Es sei den Rechtsuchenden nicht zumutbar, den Rat derselben Behörde einzuholen, gegen deren Entscheidung ein Widerspruch eingelegt werden soll. Das Ziel einer Kosteneinsparung sei kein Rechtfertigungsgrund für die Versagung der Beratungshilfe.

- Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.10.2015, (Az: 1 BvR 1962/11): Beratungshilfe kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst einlegen könnte. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruches hängen wesentlich von dessen sorgfältiger, rechtlicher Begründung ab. Die Ablehnung der Beratungshilfe durch die Beratungshilfestelle des Amtsgerichtes bedarf daher einer einzelfallbezogenen Begründung. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt ferner, dass die rechtliche Begründung eines Widerspruchs nicht durch den rechtlichen Laien, sondern durch den sozialrechtlich versierten Anwalt erfolgen muss. Die Behörde wird schließlich spätestens im Widerspruchsverfahren ebenfalls durch einen Juristen vertreten.

- Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.10.2017, (Az: 10 AZB 25/15): Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Fällen Übersetzungskosten. Prozesskostenhilfe umfasst auch die Erstattung von Übersetzungskosten für solche Anlagen, die für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlich sind, sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.

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Rechtsanwalt Christian Sehn:
Kanzlei Lampertheim, Wilhelmstr. 70, 68623 Lampertheim, 06206 - 1859121 - Der Inhalt dieser Seiten kann auf keinen Fall eine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Bild Prozesskostenhilfe: (c) Claudia Hautumm / pixelio.de; Bild Gericht: (c) Michael Grabscheit/ pixelio.de

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