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Abfindung

Einführung zum Thema Abfindung

Unter Abfindung versteht man im Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die auf Grund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich regelmäßig die Frage nach einer Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind oft freiwillig zur Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bereit, sofern dadurch eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann. Ferner werden die meisten Arbeitgeber im Fall einer rechtlich aussichtslosen Kündigung lieber eine Abfindung bezahlen als den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Höhe

Abfindungshöhe

Wenn eine Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung eingereicht wird, dann geschieht dies in vielen Fällen zur gerichtlichen Festsetzung einer Abfindung. Die arbeitsrechtliche Berechnungsgrundlage für eine derartige Abfindung bei Gericht lautet als Faustformel:

>> ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr im Betrieb <<

Einzelne Arbeitsgerichte weichen von dieser Regel teilweise deutlich ab.

Bitte berücksichtigen Sie: Die Angaben in der Tabelle stellen nur grobe Richtwerte dar. Die Höhe der Abfindung ist natürlich auch abhängig von Faktoren, wie z.B. Chancen des Arbeitnehmers nach der Kündigung auf dem Arbeitsmarkt, Lebensalter des Arbeitnehmers, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten, Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses, Liquidität des Unternehmens usw.

Baden-Württemberg

Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg

Folgende Faustformeln gelten vor den folgenden Gerichten:
Landesarbeitsgericht Mannheim 0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Freiburg 0,5 (auch Kammern Offenburg und Villingen-Schwennigen)
Arbeitsgericht Heilbronn 0,5 - 1,0 (auch Kammern Crailsheim, ältere AN 0,75)
Arbeitsgericht Karlsruhe 0,3 - 0,7 (0,2 - 0,3 bei wirtschaftlich schwachen Unternehmen)
Arbeitsgericht Lörrach 0,5 (auch Kammern Radolfzell)
Arbeitsgericht Mannheim 0,5 - 1,0 (auch Kammern Heidelberg)
Arbeitsgericht Pforzheim 0,5
Arbeitsgericht Reutlingen 0,5
Arbeitsgericht Stuttgart 0,5 (auch Kammern Aalen und Ludwigsburg)
Arbeitsgericht Ulm 0,5 (auch Kammern Ravensburg)

Hessen

Arbeitsgerichte in Hessen

Folgende Faustformeln gelten vor den folgenden Gerichten:
Landesarbeitsgericht Hessen 0,5
Arbeitsgericht Darmstadt 0,5 - 1,5
(abhängig vom Alter und Prozessrisiko)
Arbeitsgericht Frankfurt am Main 0,5 - 1,0
(abhängig vom Alter und Prozessrisiko)
Arbeitsgericht Fulda 0,25 - 0,5
Arbeitsgericht Gießen 0,5 - 0,75
Arbeitsgericht Hanau 0,6
Arbeitsgericht Bad Hersfeld max. 0,5
Arbeitsgericht Kassel 0,5 - 0,75
Arbeitsgericht Limburg 0,5
Arbeitsgericht Marburg 0,5
Arbeitsgericht Offenbach 0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Wetzlar 0,5
Arbeitsgericht Wiesbaden 0,5 - 1,0

Rheinland-Pfalz

Arbeitsgerichte in Rheinland-Pfalz

Folgende Faustformeln gelten vor den folgenden Gerichten:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 0,5
Arbeitsgericht Kaiserslautern 0,5
Arbeitsgericht Koblenz 0,5
Arbeitsgericht Ludwigshafen 0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Mainz 0,5 - 1,0
Arbeitsgericht Trier 0,5

Begrenzung

Begrenzung der Abfindung

Das Kündigungsschutzgesetz sieht bei Auflösung des Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtliches Urteil folgende Höchstgrenzen für die Abfindung vor:
- Grundsätzlich: maximal ein Betrag von zwölf Monatsverdiensten.
- Der Arbeitnehmer hat das 50. Lebensjahres vollendet und schaut auf 15 Jahre Betriebszugehörigkeit zurück: maximal fünfzehn Monatsverdienste.
- Der Arbeitnehmer hat das 55. Lebensjahres vollendet und schaut auf 20 Jahre Betriebszugehörigkeit zurück: maximal achtzehn Monatsverdienste (gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht hat).
Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers kann bereits den Hinweis enthalten, dass die Kündigung auf dringenden, betrieblichen Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er keine Kündigungsschutzklage einreicht ( 1a KSchG). Im Fall des 1a KSchG setzt das Gesetz eine Abfindungshöhe von einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit an. Auch hier sind die vorgenannten Höchstgrenzen zu beachten.
Wurde der Abfindungsanspruch durch das Arbeitsgericht in einem Vergleich protokolliert, dann verjährt dieser Abfindungsanspruch erst nach 30 Jahren. Trotzdem empfiehlt es sich, den Anspruch zeitnah einzufordern und gegebenenfalls zu vollstrecken.
Seit dem 01.01.2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag mehr. Es gelten allerdings noch Übergangsregelungen für Abfindungen, die vor dem 31.12.2005 entstanden sind.

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