Sonntag, 13. November 2011

Chi-Test; Friseurin gegen Finanzamt

Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24.08.2011, Az: 2 K 1277/10: Auffälligkeiten beim"Chi-Test" berechtigen nicht zur Beanstandung der Buchführung und zur Schätzung eines höheren Umsatzes und Gewinns, wenn keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind. Der "Chi-Test" erscheine außerdem für einen Friseursalon ungeeignet, bei dem für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro-Beträge berechnet würden - das Urteil hält hoffentlich vor dem BFH stand. Es dürfte ferner auf Freiberufler und weitere Kleingewerbetreibende zu übertragen sein. Mit dem „Chi-Quadrat-Test“ untersucht das Finanzamt die Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit. Der Test stellt eine Methode dar, bei der festgestellte und erwartete Häufigkeiten von Zahlen miteinander verglichen werden. Der Grundgedanke des Testes ist der, dass der Steuerpflichtige, der bewusst unzutreffende Werte in das Kassenbuch einträgt und damit die Einnahmen schönt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat. Aus diesem Grund verwendet er diese Ziffern entsprechend häufiger. Das Finanzamt ist in Zeiten klammer Kassen wirklich erfindungsreich.

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