Kündigungsschutzklage und Fristen
Urteil des BAG vom 22.07.2010, Az: 6 AZR 480/09: Auch wenn der Arbeitsvertrag keine Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen und kein Tarifvertrag anwendbar ist, der ein entsprechendes Kündigungsrecht enthält, muss der Arbeitnehmer trotzdem rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Ansonsten ist die Kündigung wirksam.
Sachverhalt: Ein befristet eingestellter Mitarbeiter erhielt vor Ablauf seines Vertrages die Kündigung. Der Arbeitgeber hatte sich an die Kündigungsfrist aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gehalten. Trotz der Entlassung bot der Mitarbeiter seine Arbeitskraft bis zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit an und verklagte dann das Unternehmen auf den ausstehenden Lohn.
Entscheidung: Nach Auffassung des BAG verfolge der Arbeitnehmer mit seiner Klage das Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung zu dem vom Arbeitgeber gewählten Zeitpunkt feststellen zu lassen. Für Fälle wie diesen sehe das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, innerhalb einer Dreiwochenfrist Klage zu erheben. Die Frist schaffe nach Auffassung des Gerichtes Rechtssicherheit, ob eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis beendet habe oder nicht, so das Gericht. Anders als in Fällen, in denen Arbeitnehmer sich gerichtlich dagegen wenden, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist, akzeptiere der Mitarbeiter im vorliegenden Fall die Kündigung gerade nicht. Dann aber müsse der Kläger die Frist der Kündigungsschutzklage beachten. Weil der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben hatte, war die Kündigung wirksam - somit konnte er auch keinen Lohn ab dem Zeitpunkt der Entlassung verlangen.