Samstag, 29. Oktober 2011

Abmahnung für beschissenes Wochenende

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2011, Az: 3 Sa 150/11: Wer seinem Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ wünscht, riskiert nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes in Mainz eine Abmahnung. Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre der respektvoll Umgang mit den Kollegen. Die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden gegen die Abmahnung wurde abgewiesen. Dieser hatte auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus seiner Personalakte geklagt. Die angespannte Situation zwischen dem Betriebsrat und seinen Vorgesetzten bewertete das Gericht als unerheblich - Anstatt eine Abmahnung auszusprechen sollte sich das Unternehmen ernsthaft Sorgen um das entstandene Betriebsklima machen. Derartige verbale Auseindersetzungen sprechen für erhebliche klärungsbedürftige Differenzen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.

Abgelegt unter: Arbeitsrecht