Kündigung und Integrationsamt
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Februar 2008, Akz: 2 AZR
864/06:
Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von
dessen Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, ohne zuvor die erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85
SGB IX einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der
Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. D.h.
nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die
dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der
Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer.